| Grundordnung der Universität Hamburg |
Im Bewusstsein ihrer wechselvollen und widersprüchlichen Geschichte stellt sich die Universität Hamburg in die Tradition demokratischen Engagements und humanistischer Aufklärung. Wissenschaftliche Kooperation, demokratische Entscheidungsfindung und allgemeiner gesellschaftlicher Nutzen der Wissenschaften sind der Universität und ihren Mitgliedern Aufgabe und Verpflichtung.
Die Universität Hamburg verpflichtet sich, Lehre und Studium im Hinblick auf Entwicklungen in Gesellschaft, Wissenschaft und Kultur, Veränderungen in der Berufswelt sowie Folgen von Wissenschaft und Technik zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Freiheit und Kooperation in der Erarbeitung und Aneignung von Wissen sollen Grundlage der Studienreform sein. Die Durchlässigkeit, Sozialverträglichkeit, Transparenz und gesellschaftliche Verantwortung sind Grundsätze der Gestaltung von Studiengängen. Studiengebühren verstärken die soziale Benachteiligung beim Hochschulzugang und drängen allgemein bildende Anteile im Studium zurück.
In Wahrnehmung ihres Rechts auf akademische Selbstverwaltung und auf der Grundlage ihres Leitbildes, mit dem sich die Universität Hamburg
hat der Große Senat auf Vorschlag des Akademischen Senats am 30.1.2003 die folgende Grundordnung beschlossen:
Die Universität Hamburg ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Sie nimmt staatliche Auftragsangelegenheiten als Einrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg wahr.
(1) Mitglieder der Universität sind:
(2) Weitere Mitglieder sind:
(3) Die Mitgliedschaft und Zweitmitgliedschaft des Personals in Fachbereichen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie die Ausübung des Wahlrechts regelt der Akademische Senat durch die Wahlordnung und weitere Satzungen.
(4) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 1, 6 und 7 können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten auf ihre Mitgliedschaft verzichten.
(1) Alle Mitglieder der Universität sind verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Universität ihre Aufgaben erfüllen kann; sie haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Universität und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Universität wahrzunehmen. Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität ist Recht und Pflicht der wahlberechtigten Mitglieder. Soweit ihnen das Wahlrecht nach Maßgabe des HmbHG und der Wahlordnung zusteht, haben sie Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen.
(2) Die Mitglieder der Universität dürfen wegen Ihrer Tätigkeit als Vertreter der einzelnen Mitgliedergruppen in den Kollegialorganen nicht benachteiligt werden. Sie sind als Mitglied eines Gremiums an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die an den Sitzungen der Gremien Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Beratung von Personal- und Prüfungsangelegenheiten bekannt gewordenen Tatsachen, auf Beschluss des Gremiums im Einzelfall auch zur Verschwiegenheit über andere Tatsachen verpflichtet. Wahlangelegenheiten gelten nicht als Personalangelegenheiten. Die beamten- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht und die Folgen der Verletzung dieser Pflicht bleiben unberührt. Stellt der Akademische Senat eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht fest, kann er das betreffende Mitglied seiner Mitgliedschaft in einem Gremium oder Ausschuss oder seines Amtes als Beauftragte oder Beauftragter mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder entheben, unmittelbare Wiederwahl ist ausgeschlossen. Satz 3 findet auf die Mitglieder eines Leitungsgremiums keine Anwendung. Auf die Abwahl von Leitungsorganen finden die Regelungen des HmbHG Anwendung.
(4) Mitglieder nach § 2 Absatz 2 nehmen an Wahlen nicht teil; sie können unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Ausschüssen ohne Entscheidungsbefugnisse mitwirken.
(5) Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnungen zu benutzen.
(6) Der Rücktritt eines gewählten Mitglieds eines Gremiums ist dem Präsidenten gegenüber schriftlich zu erklären.
(7) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.
In Ausschüssen ohne Entscheidungsbefugnisse können in begründeten Fällen Personen mitwirken, die nicht Mitglieder der Universität sind. In Ausnahmefällen kann der Präsident gestatten, daß solche Personen Mitglieder in Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen und in Gremien von den Fachbereichen oder dem Akademischen Senat zugeordneten Instituten oder von Zentren werden können; sie sind der entsprechenden Gruppe zuzurechnen. Die Wahl von stimmberechtigten Mitgliedern eines Gremiums bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe des einsetzenden Gremiums, der sie zugeordnet werden, und erfolgt entsprechend den Wahlverfahren des jeweiligen Gremiums.
Für grundständige Studiengänge erhebt die Universität keine Studiengebühren.
(1) Die Universität gliedert sich in Fachbereiche.
(2) Auf Antrag des Präsidiums, der Fachbereiche oder eines Drittels der Mitglieder des Akademischen Senats kann der Akademische Senat andere Organisationseinheiten bilden; dabei soll das Einvernehmen mit den betroffenen Organisationseinheiten hergestellt werden. Die für Fachbereiche geltenden Regelungen gelten für andere Organisationseinheiten nach Satz 1 entsprechend, soweit der Akademische Senat nichts anderes bestimmt.
(3) Fachbereiche erhalten Selbstverwaltungsorgane, in denen die Gruppen nach § 10 HmbHG angemessen vertreten sind.
(4) Fachbereiche können in Institute untergliedert werden. Institute können auch dem Akademischen Senat oder mehreren Fachbereichen zugeordnet werden, wenn dieses mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist.
(5) Fachbereiche und größere Institute oder solche mit mehreren unterschiedlichen Aufgabengebieten können sich weiter in Abteilungen untergliedern.
(6) In Instituten und Abteilungen können Arbeitsbereiche eingerichtet werden.
(1) Die Fachbereiche nehmen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane auf ihren Fachgebieten die Aufgaben der Hochschule wahr.
(2) Die Fachbereiche erlassen die Studien- und Prüfungsordnungen. Vor der Genehmigung durch das Präsidium nimmt der Akademische Senat unter Berücksichtigung des Votums im Ausschuss für Lehre, Studium und Studienreform Stellung; er kann die Ordnungen einmal mit seiner Stellungnahme zu erneuter Beratung an den Fachbereich zurückverweisen.
(3) Die Fachbereiche sorgen für die Vollständigkeit und Ordnung der Lehre entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie bestimmen insoweit diem Aufgaben des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals im Rahmen der dienstlichen Regelungen; dabei sind andere dienstliche Aufgaben angemessen zu berücksichtigen.
(4) Entsprechend Absatz 3 stellen die Fachbereiche für mindestens zwei Semester (ein Studienjahr) einen Lehrveranstaltungsplan auf. Dabei ist das Lehrangebot, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist (notwendiges Lehrangebot), sicherzustellen.
(5) Die Fachbereiche sorgen für eine regelmäßige Studienfachberatung.
(6) Die Fachbereiche stellen die Berufungsvorschläge auf. Zur Vorbereitung richten sie Berufungsausschüsse ein. Vor der Entscheidung über die Berufung nimmt der Akademische Senat Stellung; er kann den Berufungsvorschlag einmal mit seiner Stellungnahme zu erneuter Beratung zurückverweisen. Im einzelnen wird das Berufungsverfahren nach § 14 Abs.6 HmbHG durch Satzung geregelt.
(7) Die Fachbereiche bzw. ihre Ausschüsse verleihen die akademischen Grade.
(1) Der Fachbereich wird durch eine Leiterin oder einen Leiter oder durch eine kollegiale Leitung geleitet. Die Leitung wird aus der Mitte des Fachbereichs vom Fachbereichsrat gewählt. Der Fachbereichsrat entscheidet vor der Wahl der Fachbereichsleitung darüber, ob der Fachbereich eine Leiterin oder einen Leiter oder eine kollegiale Leitung erhalten soll.
(2) Die Leiterin, der Leiter und die oder der Vorsitzende der kollegialen Leitung (Dekanat) führen die Bezeichnung Dekanin oder Dekan. Die übrigen Mitglieder der kollegialen Leitung führen die Bezeichnung Prodekanin oder Prodekan. Ihre Amtszeit beträgt zwei bis vier Jahre und wird vor der Wahl durch den Fachbereichsrat festgelegt.
(3) Die Mitglieder des Dekanats nehmen die innerhalb des Dekanats verteilten Aufgaben selbständig wahr. Bei Abstimmungen innerhalb des Dekanats entscheidet bei Stimmengleichheit die Dekanin oder der Dekan.
(4) Sind die Dekanin oder der Dekan und ihre Vertreter in ihrer Amtsführung verhindert, vertritt sie die dienstälteste oder der dienstälteste dem Fachbereichsrat angehörende Professorin oder Professor.
(5) Aufgabe der Fachbereichsleitung ist es, den Fachbereich zu leiten und zu vertreten, insbesondere
(6) Hält die Dekanin oder der Dekan einen Beschluss des Fachbereichsrats oder eines seiner Ausschüsse für rechtswidrig, hat sie oder er eine erneute Beratung und Beschlussfassung herbeizuführen. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist die Präsidentin oder der Präsident zu unterrichten.
(7) Die Dekanin oder der Dekan kann unaufschiebbare Entscheidungen, die zur Zuständigkeit des Fachbereichsrats gehören, allein treffen und hat den Fachbereichsrat darüber in der nächsten Sitzung zu unterrichten. Sie können vom Fachbereichsrat geändert oder aufgehoben werden.
(1) Dem Fachbereichsrat gehören an
Die Dekanin, der Dekan oder ein Mitglied der kollegialen Leitung ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrates mit Stimmrecht. Soweit sie oder er nicht gewähltes Mitglied des Fachbereichsrats ist, gehört sie oder er diesem kraft Amtes an. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs gehört dem Fachbereichsrat mit beratender Stimme an.
(3) Der Fachbereichsrat beschließt über
(4) Werden im Fachbereichsrat Angelegenheiten eines Instituts oder Zentrums beraten, nimmt dessen Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor mit beratender Stimme teil.
(1) Die Fachbereichsräte wählen Gleichstellungsbeauftragte.
(2) Der Fachbereichsrat regelt die Einsetzung und Zusammensetzung von Ausschüssen insbesondere für die Bereiche Haushalt, Personal, Struktur, Prüfungsangelegenheiten und Berufungen und die Einsetzung von Beauftragten in seiner Geschäftsordnung. Ist eine Geschäftsordnung des Fachbereichsrats nicht vorhanden, findet die Geschäftsordnung des Akademischen Senats entsprechende Anwendung.
(3) Für die Entscheidung über Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame Ausschüsse mit Entscheidungsbefugnis bilden.
(4) Die in § 10 HmbHG genannten Gruppen müssen in den Gremien angemessen vertreten sein.
(1) Jede dezentrale Gliederung, die mit Fragen von Lehre, Studium und Studienreform befasst ist (Fachbereiche, Institute u.a.), setzt einen ständigen Ausschuss für Lehre, Studium und Studienreform ein. Dem Ausschuss obliegt die Sorge für die die jeweilige Gliederung berührenden Angelegenheiten der Lehre, des Studiums, der Studienreform und der Weiterbildung. Hierzu gehören auch Fragen der Studienberatung, Hochschuldidaktik, des Prüfungswesens und der Gestaltung von Lehre.
(2) Der Ausschuss kann von jedem Mitglied der jeweiligen Gliederung in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums angerufen werden. Er überprüft die Angelegenheit. Vermag er kein Einvernehmen zwischen den Beteiligten herzustellen, legt er eine Stellungnahme mit einer Empfehlung den Beteiligten und dem entsprechenden Selbstverwaltungsgremium (Fachbereichsrat, Institutsrat u.a.) vor.
(3) Der Ausschuss für Lehre, Studium und Studienreform unterbreitet den zuständigen Stellen Vorschläge. Empfehlungen an die jeweiligen Selbstverwaltungsgremien (Fachbereichs- /Institutsräte u.a.) zu Fragen des Studiums und der Studienreform können von diesen nur mit der Mehrheit ihrer Mitglieder abgelehnt werden.
(4) In Prüfungsangelegenheiten wirkt der Ausschuss für Lehre, Studium und Studienreform mit den Prüfungsausschüssen zusammen.
(5) Dem Ausschuss gehören Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren und der Studierenden zu gleichen Teilen an, die anderen Gruppen sollen angemessen vertreten sein.
(1) Soweit und solange bestimmte dauernde Aufgaben auf dem Gebiet der Forschung oder zur Durchführung der Lehre zu erfüllen sind, die eine ständige Bereitstellung von Personal und Sachmitteln in größerem Umfang erfordern, werden Institute gebildet. An einem Institut sollen mindestens vier Professoren tätig sein.
(2) Ab einer Größe von acht Professuren wählen Institute ein Selbstverwaltungsgremium. Die Gruppen nach § 10 HmbHG müssen angemessen vertreten sein. Bei kleineren Instituten kann ein Vorstandsmodell anstelle des Selbstverwaltungsgremiums eingerichtet werden. Das Nähere zur inneren Organisation und Zusammensetzung des Vorstandes beschließt das übergeordnete Gremium. Sofern kein Gremium gebildet wird, nimmt das übergeordnete Gremium die Selbstverwaltungsaufgaben wahr; dieses kann für die Aufgabenwahrnehmung Ausschüsse bilden. Bei zentralen Organisationseinheiten ist der Akademische Senat das übergeordnete Gremium.
(3) Das Institut wird durch eine Leiterin oder einen Leiter oder durch eine kollegiale Leitung geleitet. Die Leitung der Selbstverwaltungseinheit wird aus ihrer Mitte von dem entsprechenden Selbstverwaltungsgremium gewählt. Die Leitung vertritt das Institut und führt dessen Geschäfte in eigener Verantwortung; § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Die Leiterin, der Leiter und die oder der Vorsitzende der kollegialen Leitung führen die Bezeichnung Geschäftsführende Direktorin oder Geschäftsführender Direktor.
(5) Die Institute entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.
(6) Die Institute werden einem Fachbereich zugeordnet und stehen unter dessen Verantwortung. Ist ein Institut mehreren Fachbereichen fachlich zuzuordnen, so sind durch eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Fachbereichen die Struktur sowie Art und Umfang der Beteiligung der Fachbereiche, insbesondere bei der Finanzierung, festzulegen.
(1) Für fachübergreifende Aufgaben in Forschung, Lehre und Weiterbildung, in denen Mitglieder der Universität zusammenarbeiten und die von mehreren Fachbereichen, Instituten oder Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern getragen werden, können Zentren errichtet werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist.
(2) § 12 Absätze 2 bis 5 und 6 Satz 2 gelten für Zentren, die von Fachbereichen oder Instituten getragen werden, entsprechend.
(1) Mehrere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können sich zu Arbeits- oder Forschungsstellen zusammenschließen.
(2) Sofern für diese Stellen Personal- und sächliche Ausstattung aus bestehenden Einrichtungen übertragen werden sollen, muss dies in den zuständigen Selbstverwaltungsorganen beraten und beschlossen werden.
(1) Über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, anderen Organisationseinheiten und Instituten beschließt nach § 84 Absatz 1 Nummer 3 HmbHG der Akademische Senat; dabei soll das Einvernehmen mit den betroffenen Organisationseinheiten hergestellt werden. Das gleiche gilt auch für Zentren, die von Fachbereichen oder Instituten getragen werden.
(2) Über die dauerhafte Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Abteilungen, Arbeitsbereichen, Arbeits- und Forschungsstellen sowie über Zentren als Zusammenschluss von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern entscheidet auf Antrag das übergeordnete Gremium; dabei soll das Einvernehmen mit den betroffenen Organisationseinheiten hergestellt werden. Zentren, Arbeits- und Forschungsstellen können von Wissenschaftlern befristet bis zu fünf Jahren auch durch Vereinbarung eingerichtet werden, wenn dadurch Rechte Dritter nicht berührt werden.
(1) Der Große Senat hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
(2) Der Große Senat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Einberufung und das Verfahren regelt.
(1) Der Hochschulsenat der Universität trägt die Bezeichnung Akademischer Senat.
(2) Der Akademische Senat hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
(3) Der Akademische Senat übt seine Zuständigkeiten mit dem Ziel aus, soweit erforderlich die Tätigkeiten der Fachbereiche zu koordinieren. Zu diesem Zweck kann er Rahmenordnungen beschließen und gemeinsame Kommissionen der Fachbereiche einsetzen.
(4) Der Akademische Senat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die gesamte Universität berühren, vom Präsidium Auskunft verlangen und Empfehlungen aussprechen.
(5) Sind Institute und Zentren dem Akademischen Senat zugeordnet, nimmt der Akademische Senat die Aufgaben eines Fachbereichsrates und das Präsidium die Aufgaben der Fachbereichsleitung wahr. Das gleiche gilt für Studiengänge, die keinem Fachbereich zugeordnet sind.
(6) Der Akademische Senat kann Sachverständige als Berater zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
(7) Der Akademische Senat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Einberufung und das Verfahren regelt.
(8) Die Aufgaben und Befugnisse des Akademischen Senats in Bezug auf das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf sind auf übergreifende Selbstverwaltungsangelegenheiten beschränkt, die den Fachbereich Medizin zugleich mit anderen Selbstverwaltungseinheiten der Universität betreffen.
(1) Dem Akademischen Senat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
(2) Dem Großen Senat gehören außer den Mitgliedern des Akademischen Senats zusätzlich folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Als beratende Mitglieder gehören die Vizepräsidentinnen, die Vizepräsidenten und die Kanzlerin oder der Kanzler dem Akademischen Senat und dem Großen Senat an. Weitere beratende Mitglieder sind eine Vertreterin oder ein Vertreter des AStA sowie die Beauftragten für Gleichstellung und für die Belange der Behinderten.
(4) Der Akademische Senat wählt die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und ihre Stellvertreterin. Für eine für sechs Jahre gewählte hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte wird eine ehrenamtliche Stellvertreterin für jeweils drei Jahre gewählt. Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Hochschule bei allen Gleichstellungsmaßnahmen und wirkt insbesondere bei der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie bei Personalentscheidungen mit. Sie nimmt zu Berufungsverfahren Stellung. Bei Richtlinien zur Frauenförderung und bei Frauenförderplänen ist sie zu beteiligen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gegenüber dem Akademischen Senat berichtspflichtig. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ist sie nicht an fachliche Aufträge und Weisungen gebunden. Im Rahmen ihrer Aufgaben leistet sie Informations- und Öffentlichkeitsarbeit. Der Akademische Senat trifft Verfahrensregeln für den Einigungsversuch nach § 87 Absatz 5 HmbHG.
(1) Der Akademische Senat und der Große Senat regeln die Einsetzung von Beauftragten und die Einsetzung und Zusammensetzung von Ausschüssen in ihren Geschäftsordnungen.
(2) Der Große Senat setzt als ständige Ausschüsse den Tagesordnungsausschuss und den Appellationsausschuss zur Wahrung der Belange der Gremienmitglieder gemäß § 9 HmbHG ein.
(3) Der Akademische Senat setzt zur Vorbereitung seiner Entscheidungen folgende ständige Ausschüsse ein:
(4) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden vom jeweiligen Gremium gewählt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, können auch Personen gewählt werden, die nicht dem jeweiligen Gremium angehören. Die Wahl der Gruppenvertreter bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Gremienmitglieder der betreffenden Gruppe. Sätze 1 und 2 gelten für Beauftragte entsprechend.
(5) Überträgt der Akademische Senat Ausschüssen Entscheidungsbefugnisse, die unmittelbar Aufgaben der Lehre und Forschung betreffen, muß die Professorengruppe in diesem Fall über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Im übrigen müssen in den Ausschüssen alle Gruppen angemessen vertreten sein.
(1) Der Akademische Senat setzt einen Ausschuss für Lehre, Studium und Studienreform ein. Dem Ausschuss obliegt die Sorge für die die gesamte Universität berührenden Angelegenheiten der Lehre, des Studiums, der Studienreform und der Weiterbildung. Hierzu gehören auch Fragen der Studienberatung, Hochschuldidaktik, des Prüfungswesens und der Gestaltung der Lehre.
(2) Der Ausschuss kann von jedem Mitglied der Universität in Angelegenheiten der Lehre und des Studiums angerufen werden. Er überprüft die Angelegenheit. Vermag er kein Einvernehmen zwischen den Beteiligten herzustellen, legt er seine Stellungnahme mit einer Empfehlung den Beteiligten, dem Präsidium und dem Akademischen Senat vor.
(3) Dem Ausschuss gehören Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren und der Studierenden zu gleichen Teilen an, die anderen Gruppen sollen angemessen vertreten sein.
(1) Das Präsidium leitet die Universität unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen und des Großen Senats. Das Präsidium unterrichtet den Akademischen Senat über die laufenden Geschäfte und den Großen Senat in Form von Jahresberichten. Dem Präsidium obliegt besondere Verantwortung bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages der Universität. Im übrigen ergeben sich die Aufgaben und Befugnisse des Präsidiums aus dem HmbHG, insbesondere aus § 79 HmbHG.
(2) Im Rahmen ihres Aufgabenbereichs können sich die Mitglieder des Präsidiums über jede Angelegenheit im Bereich der Universität unterrichten. Sie haben das Recht der Akteneinsicht. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Universität beratend teilzunehmen und können einen Vertreter entsenden. Auf ihren Antrag sind die Gremien kurzfristig einzuberufen.
(3) Von den zuständigen Stellen der Universität sind bestimmte Angelegenheiten zu beraten und zu entscheiden oder Stellungnahmen abzugeben, wenn dies von den Mitgliedern des Präsidiums im Rahmen ihres Aufgabenbereichs beantragt wird.
(4) Das Präsidium regelt die Vertretung der Präsidiumsmitglieder während ihrer Abwesenheit in seiner Geschäftsordnung.
(5) Im Falle der Verhinderung aller Mitglieder des Präsidiums in ihrer Amtsführung obliegt die Vertretung des Präsidiums der oder dem am längsten im Amt befindlichen Dekanin oder Dekan, bei gleicher Amtszeit der an Lebensjahren ältesten Person.
(6) Das Wahlverfahren für die Mitglieder des Präsidiums regeln die zuständigen Organe im Rahmen des Geschäftsordnungsrechts durch Wahlverfahrensordnungen.
(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen Senats und des Großen Senats. die Universität gerichtlich und außergerichtlich und leitet das Präsidium. Im übrigen ergeben sich die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten aus § 81 HmbHG.
(2) Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt sechs Jahre.
(1) Die Anzahl der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten wird auf zwei festgelegt. Einer der Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten soll aus einer anderen Gruppe als der der Professorinnen und Professoren kommen. Der Akademische Senat kann beschließen, dass eine dritte Vizepräsidentin oder ein dritter Vizepräsident zu wählen ist. Die dritte Vizepräsidentin bzw. der dritte Vizepräsident kann in diesem Falle der Gruppe der Studierenden angehören. Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden jeweils in getrennten Wahlverfahren gewählt.
(2) Die Amtszeit der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten beträgt drei Jahre. Studentische Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten amtieren für die Zeit von einem Jahr. Die Amtszeiten können zu unterschiedlichen Terminen beginnen. Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Status einer oder eines studentischen Vizepräsidenten wird in einer gesonderten Satzung geregelt.
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Universität nach Maßgabe von § 83 HmbHG und ist Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt.
(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin unterrichtet den Akademischen Senat über die laufenden Geschäfte und den Großen Senat im Rahmen des Jahresberichts des Präsidiums.
(3) Die Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt acht Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(1) Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe und Gremien außerhalb eines Verwaltungsverfahrens sind die §§ 20 und 21 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für Wahlen und Vorschläge zu Wahlen.
(2) Mitglieder eines Selbstverwaltungsgremiums, das Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten hat, wirken an solchen Entscheidungen nicht mit, wenn sie Aufgaben in einer Personalvertretung wahrnehmen, die bei diesen Entscheidungen zu beteiligen ist. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt in diesem Fall das Stimmrecht.
(1) An den Sitzungen des Akademischen Senats, des Großen Senats und der Fachbereichsräte können Mitglieder der Universität als Zuhörer teilnehmen; andere als die in Satz 1 genannten Gremien tagen nicht öffentlich. Auf Antrag kann die Öffentlichkeit für eine Sitzung oder einzelne Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen werden; über den Antrag ist unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu beschließen.
(2) Personalangelegenheiten, Prüfungsangelegenheiten und personenbezogene Bewertungen von Lehrveranstaltungen nach § 111 Absatz 2 HmbHG werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über die Sitzungsgegenstände verpflichtet (§ 98 Absatz 2 HmbHG).
(2) Gremien gelten als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds festgestellt ist. Der Antrag muss spätestens vor Beginn einer Abstimmung gestellt werden.
(3) Beschlüsse werden, soweit das HmbHG nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (§ 96 Absatz 4 Satz 1 HmbHG ). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Übersteigen die Stimmenthaltungen die Stimmen für einen Antrag, ist die Abstimmung einmal nach erneuter Beratung zu wiederholen.
(4) Absatz 3 gilt auch für Einzelwahlen; die Geschäftsordnungen der Gremien können für Einzelwahlen andere Regelungen vorsehen.
(5) Bei Entscheidungen in Personalangelegenheiten ist geheim abzustimmen (§ 96 Absatz 5 HmbHG).
(6) Beschlüsse von Gremien sind grundsätzlich innerhalb von Sitzungen zu fassen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Gremium mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder im Hinblick auf einen Einzelfall beschließen, dass ein Beschluss im Umlaufverfahren gefasst wird. Bei dem Beschluss legt das Gremium die Fristen fest. Die Umlaufzeit muss mindestens zwei Wochen betragen.
(7) Mitglieder des TVP wirken bei Entscheidungen, die Lehre, Forschung oder künstlerische Entwicklungsvorhaben unmittelbar berühren, unter Berücksichtigung ihrer Funktion in der Universität stimmberechtigt mit (§ 96 Absatz 4 Satz 2 HmbHG). Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet das Gremium zu Beginn der Tätigkeit des Mitglieds.
(1) Die Amtszeit der Mitglieder in den Gremien beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Mandat weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Mandat rechtzeitig angetreten hätte.
(2) Unbeschadet dienstrechtlicher Regelungen sind die Mitglieder des Präsidiums verpflichtet, das Amt bis zur Bestellung einer Amtsnachfolgerin oder eines Amtsnachfolgers, längstens jedoch für ein Jahr, weiterzuführen. Die Dekaninnen und Dekane, die Geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren der wissenschaftlichen Einrichtungen oder der den Fachbereichen oder dem Akademischen Senat zugeordneten Zentren führen ihre Ämter bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fort. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann sie die Präsidentin oder der Präsident von dieser Verpflichtung entbinden.
(1) Soweit Satzungen nicht im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, werden sie vom Präsidenten durch Aushang im Hauptgebäude, Edmund-Siemers-Allee 1, bekannt gemacht.
(2) Satzungen, amtliche Bekanntmachungen und Beschlüsse der zentralen Gremien sind im Intranet der Universität zusätzlich zu veröffentlichen.
Das Nähere über Beschwerdestellen in Prüfungsangelegenheiten gemäß § 66 HmbHG wird durch eine Teilgrundordnung geregelt.
(1) Diese Grundordnung tritt nach Genehmigung durch die zuständige Behörde in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Grundordnung tritt die Teilgrundordnung der Universität Hamburg vom 27.6.2002 außer Kraft.