dokumentiert: LAK Stellungnahme

Verhältnis Staat-Hochschulen

Die LandesAStenkonferenz Hamburg (LAK) lehnt die Einführung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen als „Steuerungsinstrument“ der Behörde gegenüber den Hochschulen, wie in §2 des Entwurfs vorgesehen, ab.

Statt dessen sind regelmäßige gemeinsame Sitzungen der Konzile (großen Senate) mit Behördenvertretern/innen - insbesondere des/r Wissenschaftssenators/in - gesetzlich festzuschreiben. In diesen Sitzungen soll sich gemeinsam über gesellschaftliche Aufgabenbestimmung der Hochschulen, auf dieser Grundlage notwendig anzustrebende Entwicklung der Hochschulen und entsprechende praktische Schlußfolgerungen für die weitere Tätigkeit sowohl der Behörde als auch der Hochschulen auseinandergesetzt werden.


Die LAK hält den regelmäßigen Austausch aller Hochschulmitglieder, in kooperativer Zusammenarbeit der Statusgruppen, über Qualität, Entwicklungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten in den Bereichen der Forschung, der Lehre und der Verwaltung für notwendig. Dabei muß sich auch über die Kriterien der Beantwortung solcher Fragen auseinandergesetzt werden.

Leistungsbezogene Mittelvergabe, wie nach §6 Absatz (1) im Entwurf vorgesehen, steht diesem Anliegen entgegen und lehnen wir ab. Evaluationen in diesen Bereichen, die Grundlage für Mittelvergabe und leistungsbezogene Bezahlung sein könnten, lehnt die LAK ebenso ab. Dies gilt für Evaluationen innerhalb der Hochschulen, hochschulübergreifend als auch von der Behörde. Entsprechend sind Verpflichtungen zu solchen Evaluationsverfahren nicht in das HmbHG aufzunehmen.

Studiengebühren

Die LAK lehnt Studiengebühren aus gesellschafts-, sozial- und bildungspolitischen Gründen ab. Sie lösen kein einziges Problem, sondern verschärfen die Krise des Bildungssystems (siehe Anhang: Resolution der hochschulübergreifenden Vollversammlung vom 15.12.1999). Der Absatz (5) des §6 ist deshalb zu streichen. Im Falle einer Regelung, die Erhebung von Gebühren und Entgelten von Hochschulexternen betreffend, ist klar zu formulieren:

„Gebühren oder Entgelte werden von Studierenden nicht erhoben.“

Studium

Die LandesAStenkonferenz lehnt die Einführung von Credit-Points, wie in §46 Abs. (3) des Entwurfs mit einer Soll-Regelung vorgesehen, ab.

Credit-Points schaffen lediglich eine formale Vergleichbarkeit, die jedoch keine inhaltliche Grundlage hat. Deshalb wird durch Credit-Points ein Studienfach- oder Hochschulwechsel nicht erleichtert, da die Credit-Points keine Aussage darüber treffen können, was der/die jeweilige WechslerIn sich bereits angeeignet hat, und was darauf aufbauend nach dem Wechsel an Studieninhalten für das weitere Studium erforderlich ist, wie sich auch in der Praxis gezeigt hat. Statt dessen besteht die Gefahr, daß die formale Vergleichbarkeit dazu genutzt wird, den Konkurrenzdruck der Studierenden untereinander zu befördern.

Um die Bedingungen für Hochschul- oder Studiengangwechsel zu verbessern, hält die LAK für erforderlich, die fächer- und hochschulübergreifende Kooperation, sowie die Betreuung für WechslerInnen zu verbessern, damit die Übergang inhaltlich abgestimmt werden kann.


Die LAK lehnt eine Eckdatenverordnung, wie in §48 des Referentenentwurfs vorgesehen, ab.

Die Konzeption von Prüfungsordnungen und Studiengestaltung sollte auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnis und unter Berücksichtigung möglicher fachlicher Besonderheiten einzelner Hochschulen von diesen selbst realisiert werden. Der staatliche Kontrollfunktion ist über die Genehmigungspflicht für Prüfungsordnungen durch die Behörde ausreichend gesichert.

Durch die Eckdatenverordnung wäre dieses Verfahren auf den Kopf gestellt.


Nach Auffassung der LAK ist im Falle Teilnehmerzahlbeschränkter Veranstaltungen, die genaue Bestimmung einer „geeigneten“ Bekanntgabe der Beschränkung beizubehalten und zu verbessern. So ware in §50 Absatz (3) zu formulieren, daß die Beschränkungen sowohl im Vorlesungsverzeichnis, als auch durch Aushang bekannt zu geben sind. Darüber hinaus ist zu Regeln, daß für Teilnehmerzahlbeschränkte Veranstaltung Ausgleichveranstaltungen mit ähnlichem Inhalt in den Folgesemestem anzubieten sind.


Die LandesAstenkonferenz lehnt Zwangsberatungen ab und fordert, §45 (3) Satz 3 des gültigen Gesetzes, sowie die Nichtteilnahme an Beratung als Exmatrikulationsgrund in § 35 (2) Punkt 8 ersatzlos zu streichen.

Entsprechend sind §51 (2) und (4) und §42 (2) Punkt 7 des Referentenentwurfs nicht in das Gesetz aufzunehmen. Diese stellen im Vergleich zur bisherigen Regelung eine Verschlechterung dar, weil den Studierenden unter Androhung restriktiver Maßnahmen nun sogar bereits ab dem 2. Semester, statt erst bei Überschreitung der Regelstudienzeit, auferlegt wird, regelmäßig ihren Leistungsstand kontrollieren zu lassen und nachzuweisen, wie schnell und zielstrebig sie ihr Studium beenden werden. Die Studienberatung wird damit von ihrer eigentlichen Funktion gelöst, den Studierenden Unterstützung in einer ‚sinnvollen Studienplanung‘ zu bieten. Während im geltenden Gesetz zumindest als ein Teil der Aufgaben der Studienberatung geregelt ist, daß Studierende über Studieninhalte und -bedingungen sowie Studiengangwechsel beraten werden sollen, geht es jetzt vor allem darum, Tips beim Aufbau und der schnellstmöglichen Durchführung des Studiums und der Prüfungen zu geben.

Mit der Aufrechterhaltung der Zwangsberatungen wird der Eindruck erweckt, daß die Orientierungsschwierigkeiten und Studienverzögerungen individuellen Versagen geschuldet sind. Tatsächlich resultieren sie jedoch aus der mangelnden inhaltlichen Kohärenz des Lehrangebots und der Studienanforderungen und aus den schlechten sozialen Bedingungen für die Studierenden.

Um vernünftige Studienplanung zu ermöglichen, müßte deshalb in den jeweiligen Fächern größere inhaltliche und methodische Transparenz realisiert werden als Grundlage für den Ausbau von Beratungen als Angebot. Die soziale Lage der Studierenden muß nicht nur in den Beratungen berücksichtigt werden, sondern auch real verbessert werden. Zudem wären die Orientierungseinheiten, als besonderes Beratungsangebot von Studierenden für Studierende zu stärken und auszubauen.

Eine Gesetzesänderung sollte diese Orientierung für eine sinnvolle Studienplanung befördern.


Die Akkreditierung von Studiengängen zu ermöglichen, wie in §52 Absatz (8) des Entwurfs vorgesehen, lehnt die LAK ab.

In Akkreditierungsverfahren werden die Studiengänge nach Kriterien beurteilt, über die diejenigen, welche die Studiengänge konzipiert haben, keinerlei Verfügung haben. Hier entsteht ein enormer Druck auf die Fachbereiche, die Studiengänge anhand von außen, im wesentlichen durch die Wirtschaft gesetzte Kriterien zu konzipieren, anstatt einen sinnvollen Studienaufbau wissenschaftlich begründet zu realisieren.

Die Konzeption von Studiengängen muß in der Hand der Hochschulen bleiben.

Gesellschaftliche Interessen gegenüber den Hochschulen bei der Konzeption von Studiengängen werden, soweit sie nicht bereits durch die umfassenden Beteiligung der Hochschulmitglieder in den Selbstverwaltungsorganen zur Geltung kommen, werden durch den Staat repräsentiert, der die Studiengänge nach §52 Absatz (4) genehmigen muß.


Die LandesAStenkonferenz ist der Auffassung das weiterhin die Regelstudienzeit diejenige Studienzeit ist, in der - wie schon das Wort sagt - in der Regel ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann.

Der gültige §47 Absatz (1) Satz 1 muß bestehen bleiben, da in der Formulierung ,,in der Regel“ zu Ausdruck kommt, daß es - zutreffender Weise - begründete Abweichungen von der Regel gibt. Des weiteren ist der §47 (2) beizubehalten, da nur ausgehend von Erfordernissen eines Studiengangs bestimmt werden kann, was Inhalt des Studiums und davon abgeleitet Dauer sein muß. Würde der Satz gestrichen, dann würde umgekehrt der Dauer des Studiums zum Maßstab der Inhalte, was mit wissenschaftlicher Begründetheit nichts mehr zu tun hätte.


Die LAK lehnt Bachelor- und Masterstudiengänge, wie in §54 des Entwurfs vorgesehen, ab.

Eine bessere Anerkennung dieser Abschlüsse im Ausland besteht nicht, wie die Praxis zeigt. So wird in den USA unter anderem der gleiche deutscher Studienabschluß unter dem Namen Master geringer bewertet als unter dem Namen Diplom. Statt dessen wird über die Einführung eines verkürzten Bachelorstudiengangs, eine Trennung in berufsqualifizierte Masse und wissenschaftliche Elite realisiert, die wir Ablehnen.

Die aus dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt resultierende immer größere Bedeutung von Wissenschaft und Bildung für die gesellschaftliche Entwicklung macht statt einer solchen Trennung in Masse und Elite vielmehr höherer wissenschaftlicher Qualifikation für alle Mensch als Umsetzung von „Bildung für Alle“ notwendig und möglich.


Die LAK hält für erforderlich, Studienordnungen für Studiengänge generell vorzuschreiben und lehnt deshalb die Streichung des bisherigen §48, wie im Referentenentwurf vorgesehen, ab.

Gerade Studienordnungen kommt die Aufgabe zu, die jeweiligen Studiengänge für die Studierenden nachvollziehbar zu strukturieren. Im der Stellungnahme des AStA der HWP ist bereits im Zusammenhang mit den §§ 46 und 45 deutlich geworden, daß anstelle restriktiver Maßnahmen zu Bestrafung von Orientierungsschwierigkeiten im Studium, die Bedingungen dafür zu schaffen sind, daß den Studierenden eine bessere Orientierung ermöglicht wird.

Siehe hierzu auch der LAK Stellungnahme zu §61.


Die Einführung der gesetzlichen Möglichkeit von hochschulübergreifenden Studiengängen, wie in §55 des Referentenwurf vorgesehen, lehnt die LAK nicht prinzipiell ab. Allerdings können mit der Einführung solcher Studiengänge Probleme verbunden sein, die im Gesetz zu berücksichtigen sind. Die LAK fordert eine gesetzliche Regelung, die die Hochschulen dazu verpflichtet, eine soziale Selektion der Studierenden durch die Einrichtung dieser Studiengänge zu verhindern (z.B. zeitliche Probleme durch den Besuch mehrerer Hochschulen, insb. für arbeitende Studierende, Kostenaufwand für Mobilität zw. den Hochschulen etc.). Selbstverständlich gilt das von der LAK geforderte Verbot von Studiengebühren auch für diese Studiengänge - dies ist im Gesetzesentwurf nicht vorgesehen.

Sicherzustellen ist, daß die Einrichtung dieser Studiengänge nicht zu Lasten des Lehrangebots der jeweiligen Hochschulen geht, indem notwendige Kapazitäten abgezogen werden. Hier wäre eine Formulierung entsprechend HmbHG §51, (1) sinnvoll.

Eine gleichberechtigte Beteiligung der kooperierenden Hochschulen und die Einhaltung der demokratischen Entscheidungsprozesse der jeweiligen Hochschulen müssen bei der Einrichtung stets gewährleistet sein.

Bisher realisierte hochschulübergreifende Studiengänge hält die LAK größtenteils für inhaltlich problematisch (z.B. Wirtschaftsingenieursstudium).

Die Einrichtung solcher Studiengänge setzt die gemeinsame wissenschaftliche Diskussion und inhaltliche Kooperation der beteiligten Hochschulen voraus.


In §56 sieht die LAK keine Notwendigkeit, weiterführende Studien und das Aufbaustudium in „postgraduale Studiengänge“ umzubenennen. Die LandesAStenkonferenz fordert die Streichung dieser Benennung im §56 und die Ersetzung durch „Weiterführende Studien und Aufbaustudium“. Auch an dieser Stelle weist die LAK auf die Forderung nach Gebührenfreiheit hin.

Für den §57 fordert die LAK die Beibehaltung der Benennung „Kontaktstudium“. Die Möglichkeit der Einrichtung von Kontaktstudien auf privatrechtlicher Grundlage (Abs. 5) wird abgelehnt. Auch das Kontaktstudium muß gebührenfrei angeboten werden.

Im §58 hält es die LAK für unumgänglich, daß die Formulierung „im Rahmen eines staatlich eingerichteten Fernstudiums“ beibehalten wird. Bildung und Wissenschaft ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die staatlich ermöglicht werden muß. Fernstudieneinheiten müssen staatlich anerkannt sein, wenn die Teilnahme auf die Studienzeit angerechnet wird bzw. durch die Teilnahme Studien- oder Prüfungsleistungen nachgewiesen werden können. Auch weiterhin soll die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig sein.


Da die LandesAStenkonferenz die Beibehaltung der Studienordnungen für sinnvoll und notwendig erachtet (s.o.), wird für den §60 folgende Formulierung in (1), 1. vorgeschlagen: „…;Inhalt und Aufbau des Studiums müssen auch in der Studienordnung geregelt sein“, Weiterhin fordert die LAK die Beibehaltung des Abs. 4 gültiges Gesetz, der die Beifügung der Studienordnung bei der Genehmigung von Prüfungsordnungen regelt.

Bezüglich der Neuaufnahme der Bestimmungen über die Fristen, innerhalb derer Prüfungsleistungen zu bewerten sind, hält die LAK die Schaffung von Bedingungen für notwendig, welche die Wahrung von Fristen ermöglichen (Problem: Überlastung von PrüferInnen, Angestellten und MitarbeiterInnen des Prüfungsamtes, insb. verschärft durch Stellenabbau und Dezentralisierung der Prüfungsämter).


Die LAK fordert die Abschaffung von Zwischenprüfungen §61, (1), insbesondere lehnt sie die Beschränkung des Übergangs in das sog. Hauptstudium §61, (1), Satz 2 ab. Studierende sollen an den Hochschulen wissenschaftlich tätig sein, sie sollen sich durch die eigenständige Aneignung und Entwicklung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in ihrem Studium qualifizieren. Der Aufbau des Studium sollte vorrangig durch selbstständig entwickelte inhaltliche Kriterien bestimmt sein, Studienordnungen sollten hierfür eine Grundlage bieten. Außerdem sind an den Hochschulen Bedingungen in Ausstattung, Lehrangebot, Beratungsmöglichkeiten etc. zu schaffen, die es den Studierenden ermöglichen einen sinnvollen Studienaufbau einhalten zu können (aufeinander aufbauende Seminare sind bspw. regelmäßig anzubieten).

Zwischenprüfungen, die strikte Regelung in Grund- und Hauptstudium sowie die Benotung schränken das eigenständige Studium ein, reduzieren die wissenschaftliche Qualifizierung auf eine reine Ausbildung und zwingen zur Orientierung auf das Erbringen von vorgegebenen, abprüfbaren und quantifizierbaren „Leistungen“.


Im §67 fordert die LAK eine Aufwertung des Fachhochschulstudiums durch die Streichung des Abs. 2.

Inneruniversitäre Demokratie

Zentrale Ebene (§§ 79-86)

Voraussetzung für das wissenschaftliche Wirken im Interesse einer demokratischen Gesellschaftsentwicklung ist die demokratische Verfaßtheit der Institutionen der Wissenschaft! Mit dem Referentenentwurf ist vorgesehen, den Hochschulen Entscheidungsbefugnisse der BWF zu übertragen. Hiermit soll die Eigenständigkeit der Hochschulen gestärkt werden. Wenn dies wirklich realisiert werden soll, muß die Übertragung von Verantwortlichkeiten mit der Stärkung der innerhochschulischen Demokratie und dem Ausbau der Beteiligungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten aller Hochschulmitglieder einhergehen. Hierfür ist das Zusammenwirken und die Entscheidungsbeteiligung von akademischen Gremien, studentischer Interessenvertretung auf allen Ebenen institutionalisiert zu stärken. Die viertelparitätische Besetzung aller akademischen Gremien ist notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung der demokratischen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten aller Statusgruppen. Die Kooperation zwischen den Statusgruppen kommt eine besondere Bedeutung zu.

Maßstab für die Entwicklung der universitären Selbstverwaltung muß sein, daß die bestehenden Beteiligungsrechte der Hochschulmitglieder nicht eingeschränkt, sondern im Gegenteil weiter ausgebaut werden. Im Gesetz daher eine demokratische Struktur der Selbstverwaltung auf allen Ebenen festgeschrieben sein. Für die zentrale Ebene heißt dies, daß das Konzil (Großer Senat) weiterhin das höchste entscheidende Gremium der akademischen Selbstverwaltung ist und durch alle Hochschulmitglieder gewählt wird.

Hier wird die weitere Entwicklung und Ausrichtung von Hochschulen erörtert und grundlegende Beschlüsse und Entscheidungen gefaßt. Der Hochschulsenat (Akademischer Senat) ist mit seinen Ausschüssen der „Arbeitsausschuß“ des Konzils und wird von diesem gewählt. Hier wird auf Grundlage der Konzilsbeschlüsse deren praktische Umsetzung und Anwendung erörtert und entsprechende Beschlüsse gefällt. Das Präsidium als Leitung der Hochschule agiert auf Grundlage der in den zentralen Gremien gefaßten Beschlüsse, ist an diese gebunden und den Gremien für seine Tätigkeit berichts- und rechenschaftspflichtig.


Auf „unterer“ (z.B. Kliniken, Institute) und mittlerer (z. B. Fachbereiche) Ebene muß festgelegt sein, daß entsprechende Selbstverwaltungseinheiten- und gremien vorgesehen sind. Hier werden ausgehend von den Wissenschaftsinhalten notwendige Erkenntnisse für die weitere Entwicklung der Hochschulen erarbeitet und die jeweiligen Selbstverwaltungseinheiten betreffende Beschlüsse und Entscheidungen gefaßt.

In dem Entwurf der BWF wird dieses demokratische Verfahren auf den Kopf gestellt, Ausgegangen wird von den Präsidentinnen und Präsidenten, der mit einem zum eigenständigen Gremium avancierten Präsidium höchste Instanz werden soll. Der Präsident soll zukünftig in seinem Präsidium nicht nur die Richtlinienkompetenz erhalten, er darf nicht überstimmt werden, hat das Vorschlagsrecht für alle seine Präsidiumsmitglieder und weist ihnen Aufgaben zu. Hierüber wird eine uneingeschränkte Herrschaft des Präsidenten möglich, der so quasi zur Hochschule wird. Durch die Möglichkeit hochschulexterne VizepräsidentInnen vorzuschlagen wird- über die heftig umstrittene Überlegung zur Einrichtung von Hochschulkuratorien hinaus- Wirtschaftsvertretern der direkte Einfluß in den höchsten Entscheidungsgremien der Hochschulen ermöglicht. Gremien werden auf beratende Funktionen beschränkt und sollen vom Präsidium gefaßte Beschlüsse abnicken. Der Hochschulsenat soll als pragmatisch entscheidendes Gremium gegenüber dem Großen Senat aufgewertet werden, der große Senat wird zwar mit Paritäten versehen, in seinen Befugnissen aber strikt eingeschränkt. Die gesamte Organisation der „Basis“ soll mit dem Entwurf abgewickelt werden. Sämtliche Gremien sollen mit einem hierarchischen Leitungsmodell versehen werden.


Die LAK lehnt diese Bestrebungen der BWF strikt ab und fordert für die Novellierung des HmbHG

Dezentrale Ebene (§§ 9O-95)

In diesen Paragraphen wird die Selbstverwaltungsstruktur der Hochschulen und deren Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene geregelt. Der Referentenentwurf sieht die vollständige Deregulierung dieses Gesetzesbereichs vor. Die Entscheidung über die Einrichtung von Selbstverwaltungseinheiten und -gremien bleibt den Hochschulen selbst überlassen. Dies hat vor allem zur Folge, daß die gesetzlich vorgeschriebene Gliederung der Hochschulen in Fachbereiche und wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Kliniken) sowie die gesetzliche Festschreibung ihrer Selbstverwaltungsgremien (Fachbereichsräte, Instituts- und Klinikräte) wegfällt. Geregelt wird allerdings die Leitung und Zusammensetzung der möglicherweise eingerichteten Selbstverwaltungseinheiten und Gremien. Hier wird ein ähnlich hierarchisches Modell wie für das Präsidium der Hochschulen und die Festschreibung der professoralen Mehrheit vorgesehen.

Die LAK ist der Auffassung, daß diese Neuregelung und die damit angestrebte Deregulierung, Entdemokratisierung und Hierarchisierung zurückgewiesen werden muß. Wenn den Hochschulen mehr Eigenständigkeit zugeschrieben werden soll, so muß dies mit der Demokratisierung inneruniversitärer Entscheidungsstrukturen einhergehen. Dies muß die Beibehaltung, bzw. den Ausbau von Selbstverwaltungsstrukturen und -gremien sowie die Verbesserung der Beteiligungsmöglichkeiten aller Gruppen an den Hochschulen zur Folge haben.


Die LAK fordert deshalb:

  1. Die Beibehaltung und gesetzliche Festschreibung der Gliederung der Hochschulen in Fachbereiche und wissenschaftliche Einrichtungen (Institute, Kliniken) und die gesetzliche Regelung der allgemeinen Aufgabenbestimmung dieser Institutionen (siehe §97, §106 des gültigen HmbHG). Näheres muß in der Grundordnung geregelt werden.
  2. Das selbe gilt für die Selbstverwaltungsgremien. (§98, §99 und §107 gültiges Gesetz)
  3. Die gesetzliche Aufforderung zur Einrichtung von Ausschüssen dieser Selbstverwaltungsgremien, insbesondere der Studienreformausschüsse für Studium und Lehre, der Planungs- und Haushaltsausschüsse, Prüfungsaussehüsse etc..: z.B. „Die Hochschulen sollen in ihren Grundordnungen auf den unteren Selbstverwaltungsebenen insb. zu Fragen s.o. die Einrichtung von Ausschüssen vorsehen.
  4. Die gesetzlich Festschreibung der viertelparitätischen Besetzung aller Gremien und Ausschüsse, bei denen keine professorale Mehrheit nach dem HRG benötig wird. Trifft dies ein, ist dies so demokratisch wie möglich anzuwenden, d.h. z. B.: in Fragen der Lehre, ausgenommen der Bewertung der Lehre, verfügt die Gruppe der Professoren über die Hälfte der Stimmen (HRG: mind. die Hälfte). Dies sollte im Paragraphen zu den Verfahrensgrundsätzen geregelt sein.
  5. Die Leitung der Gremien müssen an die Entscheidungen und Beschlüsse der Gremien gebunden sein und von dem Gremium gewählt werden. Der Vorsitzende der kollegialen Leitung darf keine Richtlinienkompetenz haben, sondern bei Stimmengleichheit soll seine Stimme ausschlaggebend sein.
  6. Die gesetzliche Regelung der „Leitung“ dieser Selbstverwaltungsgremien:
  7. In §93 (2) soll das Wort „Präsidium“ durch „Hochschulsenat“ ersetzt werden.

Die Studierendenschaft (§§ 102-106)

Im §102 des Entwurfs wird die Wahrnehmung des politischen Mandats durch die Verfaßte Studierendenschaft auf hochschulpolitische Themen beschränkt. Die LAK fordert ein allgemeines politisches Mandat für die Organe der Verfaßten Studierendenschaft.

Auf dem erreichten Niveau gesellschaftlicher Entwicklung spielen wissenschaftliche Erkenntnisse eine Rolle in allen Bereichen des menschlichen Lebens. So haben sowohl hochschulpolitische Auseinandersetzungen immer Bedeutung für die gesellschaftliche Entwicklung, als auch umgekehrt. Deswegen muß der Verfaßten Studierendenschaft als studentischer Interessenvertretung die Stellungnahme auch zu allgemeinen politischen Themen ermöglicht werden.

Zu §102 (4) fordert die LAK die Beibehaltung der Mußbestimmung für die Einrichtung von Fachschaften und ihrer Organe. Weitere Regelungen bezüglich der Fachschaftsräte sollen auch beibehalten werden.

Zu den §§ 103 und 104 fordert die LAK, daß Satzungen und Beitragsordnungen vor der Genehmigung durch das Präsidium auch weiterhin dem Hochschulsenat vorgelegt werden müssen.

Zu dem §105 fordert die LAK, daß die Genehmigung des Haushalts der Verfaßten Studierendenschaft weiterhin stets durch einen Wirtschaftsrat erfolgen muß, und lehnt ab, daß diese Aufgabe durch das Präsidium wahrgenommen werden kann.

Durch die studentische Mehrheit im Wirtschaftsrat ist sichergestellt, daß die Verfaßte Studierendenschaft weitgehend eigenständig über ihren Haushalt bestimmen kann. Daher muß auch eine einfache Mehrheit der Mitglieder des Wirtschaftrat zur Entlastung des AStA ausreichen. Das Gesetz muß entsprechend geändert werden.

DOKUMENTIERT

Beschluß der Hamburger Studierenden

zur Gebührenfreiheit des Hochschulstudiums Resolution der gemeinsamen studentischen Vollversammlung der Hochschule für Wirtschaft und Politik in Hamburg, der Fachhochschule Hamburg und der Universität Hamburg vom 31.5.2000

Bildung für alle!

  1. Die Hamburger Studierenden sind der Auffassung: ,,Studiengebühren sind grundsätzlich abzulehnen.“ (Zitat: Beschluß des Konzils der Universität Hamburg)
  2. Es müssen Bedingungen dafür geschaffen werden, daß im Rahmen von Forschung, Bildung und Lehre die Mitglieder der Hochschulen in wissenschaftlicher Weltaneignung zur Überwindung globaler gesellschaftlicher Probleme beitragen und damit die Hochschulen ihrer gesellschaftlichen Verantwortung kritisch gerecht werden können.
  3. Um dies zu gewährleisten, sind der Ausbau der Hochschulen und damit eine öffentliche Hochschulfinanzierung und eine staatliche, bedarfsdeckende und elternunabhängige Ausbildungsfinanzierung notwendig. Nur so ist Bildung für alle zu realisieren.