Beschluss des Ausschusses für Lehre und Studium vom 26.02.04 zum Tagesordnungspunkt
„Einführung von Studiengebühren“:
I.
Der ALST fordert die Universität dazu auf, zu prüfen ob eine Rechtsgrundlage gegeben ist, das Anhörungsverfahren zu Studiengebühren ohne ein Anhörung des Akademischen Senats zur Gebührensatzung sowie ohne eine vom Hochschulrat beschlossene Satzung durchzuführen.
Der ALSt fordert das Präsidium dazu auf, dazu Stellung zu nehmen, dass ein Brief an Studierende verschickt wurde in dem eine Satzung abgedruckt ist in deren Präambel steht, dass der Hochschulrat die Satzung bereits genehmigt hätte. Außerdem verweist der Anhörungsbogen auf einen alten Entwurf der Satzung.
Der ALSt fordert die Universität dazu auf, die Frist zu verlängern, auf die Anhörung zu antworten. Dadurch, dass ein zweiter Brief verschickt wird und der erste somit ungültig wird verkürzt sich die Frist noch weiter.
Der ALSt fordert die Universität zudem dazu auf, die Frist zu verlängern, auf die Anhörung zu antworten.
Der ALSt fordert die Universität zudem dazu auf, das Verfahren zur Gebührenerhebung vom Rückmeldeverfahren zu entkoppeln und bittet das Präsidium so schnell wie möglich dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
Der ALSt fordert die Universität dazu auf, die Studierenden zukünftig schneller über Neuigkeiten und neue Entwicklungen zur Erhebung von Studiengebühren zu informieren und dazu Stellung zu nehmen, warum dies bisher nicht ausreichend geschehen ist.
II.
Die vom Präsidium der Universität erlassene und vom Zentrum für Studierende verschickte “vorläufige Satzung der Universität Hamburg zur Befreiung von Studiengebühren vom 19.2.04” wird umgehend zurückgenommen. Alle Studierenden und die Öffentlichkeit werden umgehend und umfassend über die Rücknahme der “vorläufigen Gebührensatzung” aufgeklärt. Für das weitere Verfahren wird den Beschlüssen der Universität Rechnung getragen.
Der ALSt, alle zentralen Gremien der Universität, das Studierendenparlament sowie Vollversammlungen der Studierenden haben sich mehrfach und eindeutig gegen die Erhebung von Studiengebühren jeglicher Art und Gestaltung ausgesprochen, da sie die soziale Benachteiligung beim Hochschulzugang verstärken, allgemeinbildende Anteile im Studium zurückdrängen und wesentlich ordnungspolitisches Mittel zur restriktiven Gestaltung der Studienbedingungen sind. In seinen Beschlüssen vom 18.12.04 und 5.2.04 misst sich der Akademische Senat zu, in die aktuellen politischen Auseinandersetzungen mit dem Ziel eines gebührenfreien Studiums für alle Studierenden einzugreifen.
Das Präsidium der Universität hat sich mit seinem Beschluss über eine “vorläufige Gebührensatzung” über die Beschlüsse der Universität hinweggesetzt.
III. Für das weiter Vorgehen empfiehlt der ALSt:
- Die Universität sollte sich auch fürderhin begründet, vehement und eindeutig für ein gebührenfreies Studium engagieren. Studiengebühren sind schädlich und nicht erforderlich. Sie dienen als wissenschaftsfernes Ordnungsinstrument der sozialen Selektion, schränken das Lernverhalten ein und sind ungeeignet zur Hochschulfinanzierung.
- Für den Fall, dass nach dem 29.2.04 die dann gebildete Senatskoalition erklärt, die bisherigen gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Studiengebühren im HmbHG weiterhin beibehalten zu wollen, geht der ALSt davon aus, dass der von ihm beschlossene Entwurf einer Gebührensatzung Grundlage für die weitere Beratung in der Universität und ihren Gremien ist.
- Der Akademische Senat hat mit seinem Beschluss vom 5.2.2004 den ALSt erneut beauftragt, die Befassung einer Stellungnahme zur Studiengebührensatzung vorzubereiten. Folgendes wird dafür noch geklärt, geprüft und beraten werden müssen:
- Wie können Studierende, die faktisch ein Teilzeitstudium absolvieren, ohne dass ein solches in den betreffenden Studiengängen explizit geregelt wäre, von Studiengebühren befreit werden?
- Werden bei der Feststellung ob ein Studierender die Regelstudienzeit überschritten hat, Fach- oder Hochschulsemester zu Grunde gelegt?
- Wie kommen Ausführungsbestimmungen zur Studiengebührensatzung zustande und was müssen diese im Wesentlichen beinhalten?
- Wie wird der Informations- und Beratungspflicht gegenüber den Studierenden optimal genüge getan, wie wird das Widerspruchsrecht der Studierenden gewahrt und wie wird der daraus entstehende zusätzliche Verwaltungsaufwand finanziert?
- Welche Instanzen/Gremien entscheiden über die Befreiung von Studiengebühren und die Widersprüche?
IV. Erläuterungen:
- Das Präsidium der Universität handelte ohne Not. Eine befürchtete Ersatzvornahme zum Erlass einer Gebührensatzung aus der zuständigen Behörde hätte es vor dem 29.2.04 nicht gegeben. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat die Behörde nicht einmal die nach § 107, Absätze 2 und 3 HmbHG notwendige Beanstandung bzw. Fristsetzung als Voraussetzung für eine Ersatzvornahme gegenüber der Universität vorgenommen. Die durch das Präsidium erlassene “vorläufige Gebührensatzung” lässt darüber hinaus nicht erkennen, worin Verbesserungen gegenüber einer möglichen Gebührensatzung aus der Behörde liegen könnten. Eine eventuelle Ersatzvornahme durch die Behörde kann nach § 107, Absatz 6 HmbHG ohnehin durch eine anschließende Beschlussfassung innerhalb der Universität umgehend wieder außer Kraft gesetzt werden.
- Die vom Präsidium am 19.2.04 beschlossene “vorläufige Gebührensatzung” ist rechtswidrig:
Vor einer Beschlussfassung durch das Präsidium hat der Akademische Senat die gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe zu den Gebührensatzungen Stellung zu nehmen (§ 85 Abs.2 HmbHG). Solange keine Stellungnahme durch den Akademischen Senat abgegeben worden ist, darf das Präsidium keine Gebührensatzung beschließen. Der Akademische Senat hat sich in seinen Beschlüssen vom 18.12.03 und 05.02.04 explizit das Recht auf Stellungnahme zu einer Gebührensatzung vorbehalten. Die am 05.02.04 dem Akademischen Senat durch das Präsidium vorgelegten - teilweise unvollständigen! - Tischvorlagen zum Thema hat der Akademische Senat zur Vorbereitung seiner Beratung und Stellungnahme in den ALSt überwiesen. Das Recht des Akademischen Senates auf Abgabe einer Stellungnahme ist von Seiten des Präsidiums unterlaufen worden.
Nach §108, Absatz 1, Satz 2 und § 84, Absatz 1, Punkt 7 HmbHG muss eine Gebührensatzung durch den Hochschulrat genehmigt werden. Der Hochschulrat hat sich auf seiner konstituierenden Sitzung am 03.02.04 einvernehmlich darauf verständigt, sich mit der Genehmigung einer Gebührensatzung erst nach der Stellungnahme des Akademischen Senates zu befassen. Das Präsidium der Universität hat in seiner “vorläufigen Gebührensatzung” vom 19.02.04 tatsachenwidrig behauptet, der Hochschulrat habe ebenfalls am 19.02.04 die Gebührensatzung genehmigt. Diese falsche Tatsachenbehauptung ist an alle betroffenen Studierenden verschickt sowie auf der Homepage der Universität veröffentlicht worden. Einzig die an den Vorsitzenden des Hochschulrates Prof. Dr. Dr. h.c. Jürgen Timm verschickte Version der “vorläufigen Gebührensatzung” enthält diesen Passus nicht. Hier liegt eine Täuschung der betroffenen Studierenden und der Öffentlichkeit vor!
Ohne gesetzliche Grundlage soll mit diesem Vorgehen bereits ein Anhörungsverfahren durchgeführt werden. In dem Anschreiben zur “vorläufigen Gebührensatzung” wird den Studierenden eine Frist bis zum 10. März 04 zur Geltentmachung von Befreiungstatbeständen von Studiengebühren gesetzt. Dieses Vorgehen ist grob fahrlässig, da ohne gültige Satzungsgrundlage weder deutlich ist, welche Studierenden tatsächlich von der Gebührenpflicht betroffen sind, noch welche Befreiungstatbestände tatsächlich geltend gemacht werden können. Ganz im Gegenteil, es wird sogar explizit angekündigt, dass es sich lediglich um vorläufige Regelungen handele. Eine Frist für den Antrag zur Anhörung kann selbstverständlich erst nach der rechtsmäßigen Genehmigung sowie geeigneten Veröffentlichung einer Gebührensatzung gesetzt werden.
- Das in dem Anschreiben vom Zentrum für Studierende sowie in dem “Anhörungsbogen” vorgesehene Anhörungsverfahren verstößt gegen die Rechte der Studierenden. Die Universität würde mit einem solchen Verfahren massiv gegen die Veröffentlichungs-, Informations- und Fürsorgepflicht gegenüber ihren Studierenden verstoßen:
- Obwohl in der Präambel postuliert wird, man würde die Pflicht zur Zahlung von Studiengebühren so gestalten wollen, “dass die Möglichkeit zu studieren nicht durch soziale, persönliche, wirtschaftliche oder sonstige wichtige Gründe verhindert wird”, enthält das Anschreiben einen direkten Aufruf zur “freiwilligen” Exmatrikulation zum 31.3.04.
- Für die Information über und die Prüfung möglicher Befreiungstatbestände sowie das Erbringen entsprechender Nachweise ist eine Frist von im besten Fall (!) 14 Tagen nicht vertretbar.
- Die in dem Anschreiben des Zentrums für Studierende verweigerte telefonische und persönliche Auskunft und Beratung widerspricht den Anhörungsrechten nach dem HmbVwVfG. Bei der Einführung von Studiengebühren ist der notwendige Verwaltungsaufwand für die Durchführung der Erhebung von Gebühren nicht berücksichtigt und finanziert - dies soll zu Lasten der Studierenden kompensiert werden.
- Zu dem Anhörungsbogen und möglichen Befreiungstatbeständen sind keinerlei Ausführungs- und Anwendungsbestimmungen beigefügt. Damit wird den Studierenden der Eindruck eines willkürlichen Vorgehens bei der Bewilligung von Befreiungstatbeständen erweckt.
- Das Widerspruchsverfahren ist vollständig unklar: Nirgendwo in den verschickten Texten werden die betroffenen Studierenden auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen, jede Rechtsmittelbelehrung fehlt.
- Die Auslegung der Satzung ist weitgehend der Willkür anheimgestellt, insofern als dass vollständig ungeregelt ist, welche Instanz über die Befreiung von Studiengebühren entscheidet, gleiches gilt für die Entscheidung über Widersprüche.
- Der Universität wurden keine zusätzlichen Mittel für den erheblichen Verwaltungsaufwand sowie weitere entstandene Kosten zur Verfügung gestellt. Vor der tatsächlichen Erhebung von Studiengebühren müsste die Finanzierung durch die Behörde gewährleistet sein. Der bisher entstandene Schaden sollte umgehend eingefordert werden.
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