dokumentiert: Gewerkschaftliche Positionen zum HochModernG

DGB Bezirk Nord - ver.di Landesbezirk Hamburg - GEW Landesverband Hamburg

Stellungnahme zum Entwurf des Senats für ein Hochschulmodernisierungsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg

Vorwort

Zum Referentenentwurf für ein "Hochschulmodernisierungsgesetz" haben die Gewerkschaften bereits eine umfassende Kritik veröffentlicht. Wie erwartet, folgt auch der am 20.08.2002 beschlossene Senatsentwurf zu diesem Gesetz den kritisierten Grundlinien des Referentenentwurfs: Prinzip auch des überarbeiteten Senatsentwurfs bleibt die Bestimmung des gesellschaftlichen Nutzens der Hochschulen anhand ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit für den Wirtschaftsstandort Hamburg. Mit der vorgesehenen Entdemokratisierung (insbes. Hochschulrat, Präsidium. Dekanate, Verlagerung wesentlicher Entscheidungskompetenz an Externe) werden elementare Selbstverwaltungsrechte der Mitglieder der Universität zerstört. Die Grundlagen der Wissenschafts- und Hochschulautonomie werden entgegen der angekündigten Stärkung hochschulischer Eigenverantwortung gefährdet. Massive Einschränkungen der Gestaltungsmöglichkeiten in Lehre und Studium, die drohende Verschlechterung der sozialen Lage von Studierenden sowie die stärkere Benachteiligung von sozial schlechter gestellten Studierenden bleiben absehbar. Dies ist mit dem Bildungs- und Wissenschaftsverständnis der Hamburger Gewerkschaften unvereinbar. Der Senat zeigt sich entschlossen, diese Linie gegen die Kritik der Gewerkschaften und weiter Kreise aus den Hochschulen durchzudrücken.

Demgegenüber betonen wir die Orientierung der Hochschulen an ihrer kulturellen, sozialen und wissenschaftlichen Aufgabe für den gesellschaftlichen Erkenntnisgewinn und die demokratische Qualifizierung aller Menschen. Dies entspricht der steigenden gesellschaftlichen Bedeutung von Bildung und Wissenschaft. Die Freiheit des wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses, seine demokratische Selbstverwaltung sowie die gleichberechtigte, kooperative Teilhabe aller Hochschulmitglieder ist und bleibt notwendige Voraussetzung für die allgemeine Relevanz nützlichen wissenschaftlichen Wirkens. Hierfür gilt es die materiellen und strukturellen Voraussetzungen zu schaffen.

Deshalb wiederholt unsere folgende Stellungnahme zu diesem Entwurf die wesentlichen Punkte unserer Kritik am Referentenentwurf - allerdings konkretisiert und um Argumente zu den wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Senatsentwurf erweitert.

Bildung und Wissenschaft sind gesellschaftliche Aufgaben, die - demokratisch legitimiert und öffentlich realisiert - zur Optimierung des Erkenntnisprozesses und zur demokratischen Qualifizierung aller Menschen beitragen sollen. Hierfür müssen gesellschaftliche Auseinandersetzungen Grundlage wissenschaftlicher Tätigkeit und die Lösung globaler Probleme Ziel des wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses sein. Größtmögliche Freiheit in der Forschung und in der Vermittlung und Aneignung von Wissen sollte alle Mitglieder der Hochschule befähigen, eigenständig an der gesellschaftlichen Entwicklung zu partizipieren und sie mitgestalten zu können. Demokratische Diskussion und Entscheidungen über Inhalt und Methode von Lehre und Forschung sollten als praktische Erfahrung für das gesellschaftliche Wirken der Hochschulmitglieder verwirklicht werden. In diesem Sinne kommt der Demokratie in den Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. Eine zeitgemäße Neuordnung des Hochschulwesens muss daher eine Stärkung der akademischen Gremien über die Partizipation aller Hochschulmitglieder, der studentischen Interessenvertretung sowie der Personalvertretung beinhalten.

Der vorliegende Senatsentwurf für ein "Hochschulmodernisierungsgesetz" wird diesem Anspruch nicht gerecht. Er wird von undemokratischen und unsozialen Vorstellungen getragen und stellt in Teilen eine unerträgliche Mixtur aus neoliberalen und reaktionären Ideologien dar.

Beispiellos für die Bundesrepublik bricht der Entwurf mit fast jeder Form grundgesetzlich geschützter demokratischer Teilhabe an den Hochschulen. In der Begründung wird Demokratisierung mit mangelnder Effizienz gleichgesetzt: Demokratisierung an den Hochschulen zu fordern bedeute, diese romantisch zu verklären. Hingegen seien Hochschulen stärker wie Wirtschaftsunternehmen zu führen, die zu schnellen Entscheidungen bei klaren Verantwortungsbereichen fähig seien. Zu schaffen seien also straffere Leitungsstrukturen bei gleichzeitiger Vermehrung der Kompetenzen der Leitungsorgane.

Mit dieser Begründung sollen den Hochschulen dirigistische Strukturen übergestülpt werden, die nicht einmal den in der sonst als vorbildlich hingestellten Wirtschaft gängigen betriebswirtschaftlichen Prinzipien von Partizipation, flachen Hierarchien und Dezentralisierung genügen. Diese Strukturen werden in keiner Weise den besonderen Aufgaben der Hochschulen gerecht. Sie zerstören die letzten Reste Humboldtscher Tradition, nach der die Hochschulen "ein ununterbrochenes, sich immer wieder belebendes Zusammenwirken ihrer Mitglieder hervorbringen und unterhalten" sollte.

Hochschulrat

Die einschneidendste Veränderung der Leitungsstrukturen der Hochschulen ist die Einführung eines Hochschulrates, der je nach Größe der Hochschule aus fünf bis neun Personen besteht, die weder der Hochschule noch der zuständigen Behörde angehören. Sie werden zu gleichen Teilen vom Senat der Hansestadt und vom höchsten Selbstverwaltungsgremium der jeweiligen Hochschule, dem Hochschulsenat, bestimmt und wählen sich eine weitere Person hinzu.

Der Hochschulrat übernimmt im wesentlichen die Funktion des bisher höchsten Selbstverwaltungsorgans der Hochschulen, des Großen Senats. Er genehmigt die Grundordnung der jeweiligen Hochschule, die Satzung über Qualitätsbewertungsverfahren sowie die Wirtschaftspläne und entscheidet über so wesentliche Fragen wie Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Kanzlerin oder des Kanzlers sowie Struktur- und Entwicklungspläne und die Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung. Dem Hochschulsenat, dem nach dem Entwurf verbleibenden höchsten Organ der akademischen Selbstverwaltung, bleiben in fast allen diesen Fragen nur noch die Rechte der "Mitwirkung" oder der "Stellungnahme".

Mit dem Hochschulrat soll eine Institution mit weitreichenden hochschulpolitischen Entscheidungsbefugnissen geschaffen werden, die keinem demokratisch legitimierten Gremium mehr verantwortlich ist. Die demokratische Selbstverwaltung der Hochschulen wird dadurch ebenso ausgehebelt wie die hochschulpolitische Verantwortung demokratisch legitimierter politischer Instanzen der Hansestadt. Diese Regelungen stärken nicht, wie in der Begründung zum Entwurf immer wieder betont, die Autonomie der Hochschulen, sondern öffnen sie dem direkten Zugriff der Wirtschaft. Diese Tendenz wird bereits in der Besetzung der "Expertenkommission zur Begutachtung des Hochschulstandorts Hamburg" deutlich: Fast die Hälfte der Mitglieder kommt unmittelbar aus Leitungspositionen der Wirtschaft und ihrer Organisationen, niemand aus dem gewerkschaftlichen Bereich.

Dem setzen wir unsere Forderung entgegen, den gerade erst geschaffenen Großen Senat beizubehalten und viertelparitätisch zu besetzen.

Undemokratischen Tendenzen folgt der Entwurf auch bei der Besetzung der Leitungsfunktionen der Hochschulen. Die Präsidentin oder der Präsident sollen vom Hochschulrat gewählt und vom Hochschulsenat als höchstem Selbstverwaltungsorgan bestätigt. Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgewählt und vom Hochschulsenat bestätigt - bei Nichteinigung entscheidet der Hochschulrat. Die Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche, die nicht mehr Mitglieder der Hochschule sein müssen, werden vom Präsidium der Hochschule ausgewählt und vom zuständigen Selbstverwaltungsgremium des Fachbereichs bestätigt - bei Nichteinigung entscheidet wiederum der Hochschulrat. Diese undemokratischen Tendenzen gehen einher mit einer Stärkung der administrativen Führung - Präsidium und Dekanate - gegenüber den demokratisch gewählten Organen der akademischen Selbstverwaltung.

Ein ehrenamtliches Leitungsgremium, das wie der Hochschulrat mit Personen ohne eigenes internes Wissen aus den Hochschulen besetzt ist, gerät in direkte Abhängigkeit zum Präsidium, das wiederum direkt auf die Präsidentin oder den Präsidenten ausgerichtet ist.

Andererseits steht die Präsidentin oder der Präsident in einer unmittelbaren existenziellen Abhängigkeit zu diesem Gremium und den Interessen seiner Mitglieder - liegt doch ihre bzw. seine Wiederwahl direkt in den Händen des Hochschulrates.

Die Hamburger Hochschulen sollen also künftig durch ein Netz persönlicher, inhaltlicher und formaler Abhängigkeiten streng an der Person der jeweiligen Präsidentin oder des jeweiligen Präsidenten ausgerichtet werden, der bzw. dem der dirigistische Durchgriff in alle Strukturverästelungen der Hochschule hinein ermöglicht wird, selbstverständlich ohne dass dabei Mitbestimmungs- und Kontrollgremien mit adäquaten Kompetenzen geschaffen werden bzw. erhalten bleiben.

Dem setzen wir unsere Forderung entgegen, dass alle Leitungsfunktionen in demokratischer Wahl von den Gremien der akademischen Selbstverwaltung gewählt werden, die Gewählten den Gremien gegenüber verantwortlich sind und von diesen durch konstruktives Misstrauensvotum abberufen werden können.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaften ver.di und GEW lehnen den Senatsentwurf ab, weil er ohne Rücksicht auf die Ergebnisse und Folgen der letzten Novellierung des Hochschulgesetzes eine Vorstellung von Hochschule etabliert, über die es keinerlei Konsens in unserer Stadt gibt. Wir setzen dieser Politik eine andere Vorstellung von Hochschule entgegen, die von gesellschaftlicher Verantwortung, weitergehender Demokratie und Aufklärung getragen wird:

  1. Bildung ist eine gesellschaftliche Aufgabe. Auch der tertiäre Bereich muss deshalb demokratisch legitimiert, staatlich organisiert und öffentlich finanziert werden und darf nicht von marktwirtschaftlichen Interessen abhängig gemacht werden. Die Aufgabe des Staates darf nicht auf die Finanzierung der Hochschulen reduziert werden. Staat und Politik haben grundsätzliche Entscheidungen zu treffen und politisch zu verantworten.
  2. Durch die Änderung im Senatsentwurf, nach der die Fachaufsicht der Behörde eingeschränkt und die Beziehung zwischen Staat und Hochschule über Ziel- und Leistungsvereinbarungen mehr durch den "Verhandlungsgrundsatz anstatt durch einseitige ministerielle Entscheidungen" bestimmt sein soll, wird die Autonomie der Hochschulen nicht gestärkt: angesichts der strikt hierarchischen Regelung des Gesetzentwurfs bezüglich der Erarbeitung, Erstellung, Ausgestaltung und Beschlussfassung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen sowie der Festlegung der Behörde als letztentscheidende und weisungsbefugte Instanz finden die Verhandlungen nicht zwischen gleichen Partnern statt. Unsere Kritik zu Stärkung der Hochschulautonomie und der innerhochschulischen Demokratie im Allgemeinen und der Ausgestaltung von Ziel- und Leistungsvereinbarungen im Konkreten halten wir weiterhin aufrecht.
    Das Parlament hat Rahmendaten für die Hochschulentwicklungsplanung des Landes vorzugeben. Ziel- und Leistungsvereinbarungen sollen strategische Übereinkünfte von Hochschule und Staat sein. Durch sie sind gemeinsame Entwicklungsziele zu fixieren sowie die entsprechenden Bedarfsgrundlagen zu sichern. Diese Vereinbarungen sollten einer Kultur der Gegenseitigkeit entsprechen und durch die Gremien der akademischen Selbstverwaltung sowie Senat und Bürgerschaft beraten und beschlossen werden. Die Hochschulen übernehmen die inhaltliche Ausgestaltung von Forschung, Lehre und Studium. Dazu gehören die selbständige Durchführung von Berufungsverfahren, das Erlassen von Studien- und Prüfungsordnungen, die Übernahme der Disziplinargewalt für das gesamte Personal sowie die Verantwortung über den Haushalt. Die zuständige Behörde hat die Rechtsaufsicht wahrzunehmen.
  3. Die Hochschulen haben ihre Arbeit in den Dienst der Gesellschaft zu stellen und zur Lösung der drängenden Probleme beizutragen. Die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen sind an der Formulierung der Ziele von Bildung und Wissenschaft zu beteiligen und müssen an den Ergebnissen von Forschung und Lehre gleichermaßen teilhaben können.
    Die Vertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind deshalb in mögliche neu zu schaffende Organe wie z.B. beratende Beiräte mit einzubeziehen.
    Der Beteiligung der Mitglieder der Hochschule an den Entscheidungsprozessen über Ziele, Inhalte und Methoden von Lehre, Studium und Forschung kommt wesentliche Bedeutung im Rahmen der Hochschulautonomie zu.
    Zur Stärkung der Mitwirkungsmöglichkeiten aller Hochschulmitglieder ist daher die Kooperation und Entscheidungsbeteiligung von akademischen Gremien, studentischer Interessenvertretung sowie Personalvertretung auf allen Ebenen zu institutionalisieren.
  4. Leitungsorgane auf zentraler und dezentraler Ebene müssen über ein klares Mandat der Selbstverwaltungsgremien verfügen und diesen gegenüber Rechenschaft ablegen. Die Selbstverwaltungsgremien müssen deshalb die Leitungspositionen nicht nur durch Wahlakt besetzen, sondern auch als wirksame Kontrollorgane fungieren können. Hierzu müssen sich die Entscheidungen der Leitung auf die Beratungen und Entscheidungsprozesse der Gremien der Hochschulselbstverwaltung stützen. Eine Abwahl der Leitungsorgane, etwa durch ein konstruktives Misstrauensvotum, muss möglich sein. Kollegiale Leitungsorgane sind sowohl auf zentraler als auch dezentraler Ebene einzuführen und müssen allen Mitgliedern der Hochschule offen stehen.
  5. Die Stärkung der Hochschulautonomie muss einhergehen mit einer Stärkung der innerhochschulischen Demokratie. Entscheidungsstrukturen und Entscheidungsmechanismen müssen die gleichberechtigte Partizipation aller Hochschulmitglieder (Beschäftigte und Studierende) gewährleisten.
  6. Die Wahrnehmung sozialer, kultureller und politischer Belange der Studierenden ist Aufgabe der Hochschulen sowie unverzichtbarer Bestandteil des Studiums und der Gesamtheit aller Hochschulmitglieder. Die verfasste Studierendenschaft ist notwendiger Bestandteil einer demokratischen Hochschule. Die Einrichtung einer verfassten Studierendenschaft und deren Recht auf ein politisches Mandat ist verbindlich abzusichern.
  7. Wir lehnen die Einführung von Studiengebühren gleich welcher Art und Gestaltung ab. Sie verstärken die soziale Benachteiligung beim Hochschulzugang und drängen allgemein bildende Anteile im Studium zurück. Studiengebühren sind wesentlich ein ordnungspolitisches Mittel zur restriktiven Gestaltung der Studienbedingungen. Sie exekutieren ein rein technokratisches und ökonomisches Menschenbild. Sie sollen dazu dienen, Studierende und Hochschulen in ein Kunden-/Dienstleistungsverhältnis zu bringen. Durch diese Form der Privatisierung von Bildungskosten wird der soziale Numerus clausus verschärft.
    Ein besonders skurriler Rückfall in vormoderne Kleinstaaterei ist die im Senatsentwurf neu vorgesehene Studiengebühr für Studierende, die ihre Hauptwohnung nicht in Hamburg oder der vom Senat in einer Rechtsverordnung zu definierenden "Metropolregion" haben. Die neu hinzugefügte Stundungs- und Härtefallregelung für Gebühren bei Mängeln der Studienorganisation findet sich - ähnlich formuliert - als "Ausschluss" von Studiengebühren bereits im Koalitionsvertrag des CDU/Schill/FDP-Senats und ist nicht eingehalten worden. Die materiellen Voraussetzungen für ein qualifiziertes und qualifizierendes Studium sind in Hamburg nicht gegeben.
    Ein Verbot von Studien- und Verwaltungsgebühren (z.B. Einschreibe- und Prüfungsgebühren) ist daher gesetzlich festzuschreiben.
  8. Wer eine Hochschulzugangsberechtigung erhalten hat, soll auch faktisch studieren können. Eine Einschränkung des Hochschulzugangs nicht nur durch Studiengebühren, sondern auch durch hochschulspezifische Auswahlverfahren und die Verschlechterung der Zugangsbedingungen für Berufstätige widersprechen fundamentalen gewerkschaftlichen Forderungen. Der gleiche, freie und offene Hochschulzugang sollte Grundsatz und Bestreben von Hochschule und Gesellschaft sein.
  9. Zwangsexmatrikulationen von Studierenden sind abzulehnen. Sie sind ausschließlich punktuelle und restriktive Maßnahmen, die sich mit dem erforderlichen Gestaltungsspielraum für ein Studium nicht vertragen. Die vorgesehene Zwangsexmatrikulation nach einer definierten Zeitdauer (doppelte Regelstudienzeit) lehnen wir ab. Insbesondere die Exmatrikulation von Studierenden wegen "schädlichen Verhaltens" lehnen wir ab, da sie die willkürliche und politisch motivierte Entfernung unliebsamer Studierender von der Hochschule ermöglicht und ein autoritäres Relikt vordemokratischer Zeit ist. Die Verbesserung der allgemeinen Lebens- und Studienbedingungen stellen die beste Förderung eines angemessenen Studierverhaltens dar.
  10. Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, Ziele, Inhalte und Formen von Lehre, Studium und Forschung im Hinblick auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse, die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Anforderungen der beruflichen Praxis sowie die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Als Basis für eine umfassende Berufsqualifikation und eine emanzipierte gesellschaftliche Teilhabe sollte ein Studium solide fachliche Kenntnisse vermitteln, eine Erweiterung der Allgemeinbildung ermöglichen und die Fähigkeit zu wissenschaftlich kritischem Denken zur Gestaltung gesellschaftlicher Verhältnisse über das Bestehende hinaus entwickeln.
  11. Es gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Hochschulen, selbst über die von ihnen angebotenen Studiengänge und ihre Organisation nach wissenschaftlichen Kriterien zu befinden. Nach Auffassung der Gewerkschaften muss bei der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse und die Möglichkeit des darauf gründenden Hochschulwechsels gewährleistet werden. Eine Spaltung der Studierendenschaft in eine wissenschaftlich niedrigqualifizierte Masse und eine interdisziplinär und vertiefend gebildete Elite darf nicht Ergebnis der Reform sein. Ebenso muss eine Zementierung der Spaltung zwischen Fachhochschulen und Universitäten dabei vermieden werden.
    Zu berücksichtigen ist bei einer Änderung der Regelabschlüsse auch, dass in der öffentlichen Diskussion von Seiten der Arbeitgeber widersprüchliche Aussagen über Art und Umfang der durch die Studierenden zu erwerbenden Qualifikation getroffen werden.
    Vor diesem Hintergrund ist die im Entwurf vorgesehene Streichung der Möglichkeit abzulehnen, Bachelorstudiengänge in bestehende Studiengänge zu integrieren. Dieses "Hamburger Modell" sollte beibehalten werden. Dass diese Möglichkeit mit dem Entwurf verbaut werden soll, verstärkt nur den Verdacht, dass es im wesentlichen darum geht, Kurzstudiengänge einzuführen.
    Die Gestaltung neuer Studiengänge muss daher auf zentraler Ebene der Hochschulen beraten und entschieden werden, wobei ein staatlicher Genehmigungsvorbehalt die staatliche Verantwortung auch in diesem Bereich sichern sollte.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Gewerkschaften ver.di und GEW lehnen aus all den zuvor aufgeführten Gründen und Argumenten den Senatsentwurf für ein "Hochschulmodernisierungsgesetz" ab und plädieren vehement für die Beibehaltung des erst vor einem Jahr novellierten Hochschulgesetzes.

Ergänzende Vorschläge

Unbeschadet unserer grundsätzlichen Kritik am vorliegenden Entwurf formulieren wir im Folgenden konkrete Forderungen zu einzelnen Paragraphen des Hamburgischen Hochschulgesetzes, bei denen wir dies zur Vertretung der Interessen der Beschäftigten für erforderlich halten.

Juniorprofessuren

Die Gewerkschaften halten es im Interesse der Hamburger Hochschulen und der betroffenen Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler für dringend geboten, dass auch in Hamburg die vom Hochschulrahmengesetz vorgegebene Etablierung der Juniorprofessur als Hauptweg der Qualifikation für eine Professur gelingt. Hierfür bedarf es einer hinreichenden rechtlichen Absicherung der Arbeitsmöglichkeiten und der Integration der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler in den Forschungs- und Lehrbetrieb. Die Übernahme der Formulierungen des Rahmengesetzes im § 18 des vorliegenden Entwurfs ist dafür allein nicht ausreichend.

Ohne eine solche Absicherung muss befürchtet werden, dass der in Zeiten der Sparpolitik in allen Bereichen der Hochschulen ausgeprägte scharfe Verteilungskampf um die Sach- und Personalmittel dazu führt, dass die neu hinzukommenden Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nicht die für ihre Arbeit notwendige Mindestausstattung erhalten, oder sich in Verteilungskämpfen verschleißen. Außerdem ist die für die Qualifizierung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren essentielle Beteiligung an der Lehre in vielen Bereichen gegen das "Erbhofdenken" der Etablierten abzusichern. Deshalb fordern wir die Einführung folgender Regelung:

In § 18 wird als 2. Absatz eingefügt:

(2) Einrichtungen, an die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren berufen werden, haben für eine Ausstattung zu sorgen, die eine gleichberechtigte Beteiligung an Forschung, Lehre und Selbstverwaltung gewährleistet. Sie muss in der Regel mindestens dem Durchschnitt dessen entsprechen, was den Professorinnen und Professoren im jeweiligen Bereich zur Verfügung steht. Dies ist von der Hochschule vor der Ausschreibung zu überprüfen. Bei der Verteilung der Lehrveranstaltung auf die Lehrpersonen eines Bereichs sind die Planungen der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren vorrangig zu berücksichtigen.

Angesichts der im Vergleich zu den Assistenturen höheren Kosten der Juniorprofessuren und der in vielen Bereichen noch vorhandenen Vorbehalte gegen den neuen Qualifizierungsweg für Professuren könnte die vom Gesetzentwurf vorgesehene unveränderte Weitergeltung des bisherigen § 71 HmbHG in einigen Bereichen dazu führen, dass auf die Einrichtung von Juniorprofessuren verzichtet und der Nachwuchs auf den Weg der Habilitation auf einer Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter verwiesen wird. Um einer solchen Fehlentwicklung vorzubeugen, schlagen wir folgende Regelung vor:

An § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Habilitationsverfahren finden nur noch in Fällen statt, in denen die konkreten Arbeiten an einer Habilitationsschrift bereits bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen waren oder ein vergleichbarer Vertrauenstatbestand geltend gemacht werden kann.

§ 15 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

Die Qualität der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet.

Diese Formulierung in Anlehnung an § 44 Absatz 2 letzter Satz HRG bringt die Intention der Etablierung der Juniorprofessur eindeutiger zum Ausdruck als die Sollvorschrift des letzten Satzes im § 15 Absatz 4 des Entwurfs.

Qualifikationsstellen

Für § 28 "Befristete Beschäftigungsverhältnisse" fordern wir folgende Neuformulierung:

§ 28 Qualifikationsstellen

Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Beschäftigung der wissenschaftlichen Weiterbildung - etwa der Promotion oder der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen - dient, ist im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zur eigenen Weiterbildung und selbständigen wissenschaftlichen Arbeit zu geben. Hierfür steht ihnen mindestens ein Drittel ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung.

Dieser Vorschlag begründet sich wie folgt:

  1. In der gültigen Fassung des HmbHG lautet die Überschrift des § 28: "Befristete Beschäftigungsverhältnisse". Wir würden hier die Formulierung "Qualifikationsstellen" vorziehen, weil sie auf den Hauptaspekt dieser Stellen - die Qualifikationsmöglichkeit - hinweist und nicht auf den darauf folgenden Nebenaspekt der Befristung.
  2. Unser Vorschlag sieht eine klare und eindeutige Formulierung zur Frage des Arbeitszeitanteils vor, der für die Qualifizierung zur Verfügung stehen soll. Der derzeit geltende Text ist dort sehr unklar, was zu diversen Interpretationsproblemen geführt hat. Außerdem treten wir dafür ein, die Ungerechtigkeit des geltenden Gesetzes zu beseitigen, dass bei halben Stellen überhaupt kein Anteil der Beschäftigungszeit für die Qualifikation zur Verfügung gestellt werden muss.
  3. Anders als im vorliegenden Entwurf haben wir für die Qualifikationsphasen vor der Promotion (Promotionsstellen) und danach (Post-doc-Stellen) eine gemeinsame Formulierung vorgesehen.
  4. Anders als im geltenden Text sieht unser Vorschlag bei den Promotionsförderstellen halbe Stellen nicht mehr als "Normalfall" vor. Wir halten es für sachgerecht, den Hochschulen die Entscheidung darüber zu überlassen, wie sie diese Stellen im einzelnen ausgestalten wollen. Sie wissen selbst am besten, welche sachlichen Gründe einer Entscheidung dieser Frage für unterschiedliche Bereiche und Fächer zugrunde zu legen sind.

Die Übernahme unseres Vorschlags wäre daher eine tatsächliche Stärkung der "Autonomie der Hochschulen."

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