dokumentiert: LAK zum HochModernG

Stellungnahme der Landes-ASten-Konferenz zum Referentenentwurf (April 2002) des "Hochschulmodernisierungsgesetzes"

Die ASten der Hamburger Hochschulen lehnen den Referentenentwurf zum Hamburger Hochschulgesetz vom April 2002 entschieden ab und fordern den Hamburger Senat dazu auf, in Zusammenarbeit mit den Hamburger Hochschulen einen neuen Gesetzesentwurf zu erarbeiten. Unsere Kritik bezieht sich im Wesentlichen auf die Einführung von Studiengebühren, den erschwerten Hochschulzugang, die nicht zu rechtfertigende Entdemokratisierung der Hochschulen, die Einschränkung der Hochschulautonomie und die Verschärfung der Studienbedingungen, die einem freien und selbstbestimmten, wissenschaftlichen oder künstlerischen Studium im Wege stehen. Die ASten halten die Ziele und Regelungen der Novelle des Hamburger Hochschulgesetzes für verfehlt. Die Novelle stärkt nicht die Autonomie der Hochschulen, sondern schränkt diese empfindlich ein. Darüber hinaus ignoriert die Auslagerung zahlreicher Entscheidungskompetenzen aus den Hochschulen die Sach- und Fachkompetenz der Hochschulmitglieder.

Auch die Verfahrensweise, mit der das neue Gesetz verabschiedet werden soll, halten die ASten für problematisch. Die kurzen Fristen für die Einreichung der Stellungnahmen haben eine nötige breite Diskussion des Gesetzesentwurfes unmöglich gemacht. Die ASten bedauern, dass die Wissenschaftsbehörde die betroffenen gesellschaftlichen Gruppen im Vorfeld nicht an der Diskussion beteiligt hat, wie es bei der letzten Gesetzesnovelle der Fall gewesen ist. Darüber hinaus halten wir es nicht für sinnvoll, die Hochschulen nur ein Jahr nach der Verabschiedung des letzten Gesetzes erneut mit einer Gesetzesänderung zu konfrontieren.

Hochschulfinanzierung (§ 2, § 3)

Die ASten halten die geplanten Ziel- und Leistungsvereinbarungen (§ 2) in dieser Form für einseitig und nicht transparent. Der Begriff "Vereinbarungen" ist nicht zutreffend, da die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nicht auf Gegenseitigkeit beruhen, sondern einseitig zu Lasten der Hochschulen gehen. So könnte die Wissenschaftsbehörde das Nicht-Erreichen von Zielen durch die Hochschule sanktionieren, umgekehrt haben die Hochschulen jedoch keine Möglichkeit, den Senat (bzw. die Hamburger Bürgerschaft) zur Einhaltung der Planungssicherheit zu verpflichten. Somit sind die Ziel- und Leistungsvereinbarungen lediglich ein einseitiges Druckmittel, die den Hochschulen keinerlei Vorteile bringen und zudem der von der Wissenschaftsbehörde beabsichtigten Stärkung der Hochschulautonomie im Wege stehen.

Auch die Vergabe von Mitteln aus einem "indikatorengesteuerten Leistungsbudget" (§ 6) ist aus unserer Sicht abzulehnen. Um eine gerechte Verteilung zu sichern (die z.B. allen Studierenden die gleichen Studienbedingungen gewährleistet), muss sich die Vergabe von Geldmitteln am Bedarf orientieren. Indikatorendefinition und Berechnungsmodus sind weder ausreichend transparent noch sinnvoll, da "Leistung" in Forschung und Lehre ebenso wenig objektiv und umfassend erfasst werden kann wie "Erträge" aus Bildungsprozessen im Allgemeinen. Die Erfassung könnte sich lediglich auf abstrakte quantitative, nicht aber auf qualitative Aspekte beziehen.

Studiengebühren (§ 6)

Die ASten der Hamburger Hochschulen lehnen Studiengebühren jeder Art aus bildungs-, sozial- und gesellschaftspolitischen Gründen grundsätzlich ab. Bildung ist ein zentrales Menschenrecht, dessen Inanspruchnahme nicht eingeschränkt werden darf. Daher sind wir gegen die geplante Erhebung von Gebühren für das Seniorenstudium (§ 6, Absatz 5) und für postgraduale Studiengänge sowie gegen die Einführung von Strafgebühren für Langzeitstudierende (§ 6, Absatz 6 und Absatz 8).

Insbesondere aufgrund von unzureichenden Studienbedingungen, hochschulinternen Zugangsbeschränkungen und der sozialen Situation (vgl. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, Stand April 2000) der Studierenden ist es nahezu unmöglich, ein Studium in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Daher widerspricht die geplante Einführung von Strafgebühren für Langzeitstudierende sogar dem Koalitionsvertrag der senatstragenden Parteien, in dem festgeschrieben wurde, dass Strafgebühren erst dann erhoben werden, wenn ein Studium in der Regelstudienzeit abschließbar ist. Dies ist in fast allen Studiengängen an den Hamburger Hochschulen eindeutig nicht der Fall. Außerdem würden die Strafgebühren eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeuten, die eine weitere Verlängerung des Studiums oder einen Studienabbruch zur Folge hätten.

Die Möglichkeit zur Erhebung weiterer Gebühren und Entgelte (§ 6, Absatz 5) ist aus unserer Sicht ebenfalls abzulehnen, da sie (beispielsweise in Form von Verwaltungsgebühren oder von Nutzungsgebühren für Bibliotheken) die Einführung von Studiengebühren durch die Hintertür bedeutet und zu sozialen Härten führen kann. Die ASten befürchten, dass das im Referentenentwurf vorgesehene Gebührenpaket nur den Einstieg in die Einführung von allgemeinen Studiengebühren bedeutet.

Berufungsverfahren (§ 14)

Um die Hochschulautonomie zu gewährleisten, darf die Überprüfung der Verwendung von freiwerdenden ProfessorInnenstellen nicht in den Verantwortungsbereich externer Institutionen fallen (§ 14; siehe auch: Aufbau und Organisation der Hochschulen).

Die Besetzung von Berufungsausschüssen mit externen Mitgliedern widerspricht ebenfalls in gravierendem Maße dem Prinzip der Hochschulautonomie. Für die Entwicklung eines eigenen Profils ist es unerlässlich, dass die Hochschulen eigenständig über die Berufung von ProfessorInnen entscheiden. Externe Mitglieder in Berufungsausschüssen, die sich eventuell nicht mit den Interessen der Hamburger Hochschulen identifizieren (sondern u.U. mit ihrem Stimmverhalten eigene Interessen verfolgen könnten), sind in Berufungsausschüssen eher hinderlich.

Die Übertragung der Berufung von HochschullehrerInnen auf die PräsidentInnen bedeutet für die Hochschulen nur dann mehr Autonomie, wenn die PräsidentInnen von den Mitgliedern der Hochschule und nicht von einem externen Rat gewählt werden.

Studierende (§ 37 bis § 42, § 59)

Der Hochschulzugang für Studierende darf weder eingeschränkt noch weiter erschwert werden. Daher ist es für die ASten der Hamburger Hochschulen nicht hinnehmbar, dass sich die Hochschulen ihre Studierenden nach zusätzlichen Kriterien auswählen dürfen (§ 37, Absatz 2). Als Zulassungsvoraussetzung für den Besonderen Hochschulzugang müssen weiterhin entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit anerkannt werden ( § 38, Absatz 1, Satz 2). Kindererziehung und Pflegetätigkeiten müssen auch weiterhin auf die berufliche Tätigkeit angerechnet werden, die einen Hochschulzugang ermöglicht. Eine Streichung dieses Passus würde insbesondere für zahlreiche Frauen den Hochschulzugang erschweren und sie somit sozial benachteiligen.

Die Erleichterung der Exmatrikulation von Studierenden (§ 42, Absatz 2 und Absatz 4) ist für die ASten inakzeptabel. Ebenso wenig dürfen Studierende daran gehindert werden, nach ihrer Exmatrikulation Prüfungen abzulegen (§ 59, Absatz 3). Es wäre unverantwortlich, Studierende am Abschluss ihres Studiums zu hindern und somit arbeitsmarktpolitisch ins Abseits zu drängen. Daher fordern wir die Streichung der entsprechenden Paragraphen aus dem Referentenentwurf.

Die Exmatrikulation von Studierenden, die die Regelstudienzeit um das Doppelte überschreiten, darf nicht ermöglicht werden. Es gibt zahlreiche Gründe, die zu einer Verlängerung des Studiums führen können. Allein aufgrund der schlechten Studienbedingungen in Hamburg ist die Regelstudienzeit als Richtwert eine Farce. Die Möglichkeit zur Exmatrikulation von Studierenden, die der Hochschule durch "Fehlverhalten" "Schaden zufügen", bedeutet eine restriktive law-and-order-Politik, die überflüssig ist. Die offen gehaltene Formulierung kann zudem zu Missbrauch und zu Willkür führen. Beispielsweise könnten die Hochschulen Kritik von Studierenden als "Schaden zufügen" interpretieren, was eine Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die Androhung von Exmatrikulation zur Folge hätte.

Studium (§ 46 bis § 54)

Die Gestaltung von Studiengängen muss unter Beteiligung von Lehrenden und Studierenden durchgeführt werden. Aus diesem Grunde hält der AStA die Festschreibung von ständigen Ausschüssen für Lehre und Studium auf zentraler und dezentraler Ebene im Hochschulgesetz für notwendig. Gleiches gilt für das Vorschreiben von Studienordnungen für Studiengänge. Diese sollten in hochschulinternen, dezentralen Ausschüssen erarbeitet werden.

Im Sinne der Hochschulautonomie und aufgrund der größeren Sachkompetenz muss die Gestaltung der Studiengänge den Hochschulen überlassen bleiben und darf nicht von außen vorgegeben werden. Daher sind die Hamburger ASten gegen normative Eingriffe von Seiten der Behörde durch Vorgaben bezüglich Bachelorstudiengängen, Leistungspunktsystemen und der Modularisierung des Studiums.

Die verpflichtende Einführung von Leistungspunktsystemen (§ 46, Absatz 3) ist aus Sicht des AStA abzulehnen. Wie zahlreiche Beispiele aus dem europäischen Ausland und auch aus Hamburg zeigen, führt die Einführung von Leistungspunktsystemen keinesfalls zu Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit oder zu mehr Transparenz. Punktzahlen sagen nichts über Studieninhalte aus, die das einzig sinnvolle Kriterium für die Anrechnung von Studienleistungen sind. Darüber hinaus sind Leistungspunktsysteme für Studierende mit einem Mehr an Prüfungen verbunden, was insbesondere für Studierende, die aus finanziellen Gründen viel neben dem Studium jobben müssen, eine unzumutbare zusätzliche Belastung bedeutet.

Diplom, Magister und ihre Äquivalente müssen für jeden Studiengang als Regelabschluss und als "berufsqualifizierender Abschluss" bestehen bleiben. Die vermehrte Einrichtung von Bachelorstudiengängen (§ 54) ist unserer Auffassung nach nicht sinnvoll, da die Verkürzung von Studiengängen eine Entwissenschaftlichung und somit einen Qualitätsverlust des Studiums zur Folge hat. Wenn der Bachelor als erster, berufsqualifizierender Abschluss zum Standard werden würde, ergäben sich daraus auch schwerwiegende Konsequenzen für Bafög-EmpfängerInnen, die über den Bachelor hinaus nicht mehr gefördert werden würden.

Bei den bestehenden Bachelorstudiengängen muss sichergestellt sein, dass sie auch weiterhin in bestehende Studiengänge integriert werden können. Dieses Modell hat sich aus Sicht der Studierenden bewährt und darf nicht angetastet werden.

Die Untergliederung von Studiengängen in Module (§ 52, Absatz 4) lehnen wir ab. Sie führt zu einer Verschulung des Studiums, was wissenschaftlicher Bildung ebenfalls entgegen steht.

Aufbau und Organisation der Hochschulen(§ 59 bis § 91)

Für die Wahrung der Hochschulautonomie ist es unerlässlich, dass die Hochschulen über Grundsatzfragen wie die Wahl des Hochschulpräsidiums, den Erlass der Grundordnung, die Beschlussfassung über den jährlichen Wirtschaftsplan und über Strukturfragen (z.B. Pläne zur Hochschulentwicklung) selbstständig entscheiden können. Es ist ein Widerspruch, den Hochschulen mehr Autonomie einräumen zu wollen und ihnen gleichzeitig die Entscheidung über Grundsatzfragen zu verwehren. Dementsprechend lehnen wir die Einführung eines externen (und zudem demokratisch nicht legitimierten) Hochschulrates (§ 84) grundsätzlich ab.

Erfahrungen an anderen Hochschulen haben gezeigt, dass solche Hochschulräte für die Entwicklung der Hochschule äußerst kontraproduktiv sein können, da die Mitglieder selten genügend Kenntnisse über die Hochschule besitzen, um kompetent entscheiden zu können. Hinzu kommt, dass die Mitspracherechte der Hochschulmitglieder auf diese Weise weitgehend abgeschafft werden würden.

Wir fordern, dass der Große Senat bestehen bleibt und seine bisherigen Kompetenzen zumindest behält. Eine Abschaffung des Großen Senats zugunsten eines externen Hochschulrates, der zudem noch zum großen Teil von der Behörde gewählt werden soll, würde die Mitspracherechte aller Statusgruppen erheblich einschränken. Die gilt insbesondere für die Studierenden, die zurzeit lediglich im Großen Senat die Möglichkeit haben, gleichberechtigt mit anderen Hochschulmitgliedern über Grundsatzfragen zu entscheiden.

Aufgabe der HochschulpräsidentInnen ist es, die Interessen der Hochschule nach außen zu vertreten. Die Entscheidung darüber, wer dazu am besten in der Lage ist, kann lediglich die Hochschule selbst treffen. Daher sind wir gegen die Möglichkeit der Einmischung in die Wahl der PräsidentInnen von außen (sowohl von Seiten externer Gremien als auch von Seiten der Behörde). Die Zielsetzung der weiteren Stärkung der HochschulpräsidentInnen auf Kosten der Hochschulsenate lehnen wir entschieden ab (§ 80, § 85). Um die demokratische Kontrolle der PräsidentInnen zu verbessern und um sicherzustellen, dass diese im Sinne der Hochschulen handeln, muss im Hochschulgesetz festgeschrieben werden, dass die PräsidentInnen an die Beschlüsse der zuständigen Selbstverwaltungsorgane gebunden sind. Gleiches gilt für die VizepräsidentInnen.

Wenn das Vertrauensverhältnis zwischen einer Hochschule und ihrem Präsidium nicht mehr gegeben ist, muss eine Abwahl des Präsidiums durch die Hochschule möglich sein. Durch die zurzeit ungerechtfertigt hohe Hürde (Dreiviertelmehrheit) wird dies jedoch praktisch verhindert. Daher fordern die ASten die Ermöglichung der Abwahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin mit Zweidrittelmehrheit (§ 80) im Großen Senat auf Antrag des Hochschulsenates mit selber Hürde. Das Vorschlagsrecht für die VizepräsidentInnen sollte ausschließlich beim Großen Senat liegen (§ 82), die Abwahl der VizepräsidentInnen sollte wie bei dem Präsidenten bzw. der Präsidentin geregelt werden.

Auch Selbstverwaltungseinheiten unterhalb der zentralen Ebene müssen deutlich demokratischer organisiert sein, als dies im Referentenentwurf vorgesehen ist. Die Leitungsorgane der dezentralen Selbstverwaltungseinheiten (§ 91) müssen von den dezentralen Gremien (vorzugsweise Fachbereichs- und Institutsräte) eigenständig gewählt werden und an deren Beschlüsse gebunden sein. Da sich das Wissen um die sinnvolle Planung in den dezentralen Selbstverwaltungseinheiten selbst befindet, ist es unerlässlich, dass die Sprecherin oder der Sprecher Mitglied der entsprechenden Selbstverwaltungseinheit ist.

Studierendenschaft (§ 102)

Die Einschränkung der Meinungsfreiheit für die Studierendenschaft (§ 102) ist für die Hamburger ASten nicht hinnehmbar. Keinem Menschen und keiner Institution darf das Recht genommen werden, sich zu allgemeinen Grundrechtfragen zu äußern. Das geplante Verbot von Äußerungen zur gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen ist ideologisch geprägt und steht im Widerspruch zur gesetzlichen Aufgabe der Studierendenschaft, die politischen Belange der Studierenden wahrzunehmen sowie die politische Bildung, den Einsatz für Grund- und Menschenrechte sowie die Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass sowohl FDP als auch CDU in ihren Antworten auf die Wahlprüfsteine des AStA der Universität Hamburg versprochen hatten, das politische Mandat der Studierendenschaft nicht einschränken zu wollen.

Unterzeichnet von:
AStA der Universität Hamburg
AStA der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
AStA der Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik
AStA der Hochschule für bildende Künste
AStA der Hochschule für Musik und Theater

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