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§31 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Diplom-Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1985 in Kraft.

(2) Studenten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DPO nicht die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung beantragt haben, können auf Antrag bis spätestens 1. März 1988 nach dieser DPO oder nach der Vorläufigen Ordnung der Diplomprüfung für Studierende der Informatik vom 1./22. Juni 1972, zuletzt geändert am 12. September 1974 (Amtlicher Anzeiger 1972 Seite 1271, 1975 Seite 213) zur Diplom-Vorprüfung zugelassen werden.

(3) Studenten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DPO die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung beantragt haben, können auf Antrag bis spätestens 1. März 1991 zur Diplomprüfung auch nach der in Absatz 2 genannten Prüfungsordnung zugelassen werden.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996