(2) Studenten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DPO nicht die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung beantragt haben, können auf Antrag bis spätestens 1. März 1988 nach dieser DPO oder nach der Vorläufigen Ordnung der Diplomprüfung für Studierende der Informatik vom 1./22. Juni 1972, zuletzt geändert am 12. September 1974 (Amtlicher Anzeiger 1972 Seite 1271, 1975 Seite 213) zur Diplom-Vorprüfung zugelassen werden.
(3) Studenten, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser DPO die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung beantragt haben, können auf Antrag bis spätestens 1. März 1991 zur Diplomprüfung auch nach der in Absatz 2 genannten Prüfungsordnung zugelassen werden.