Der Zugang zu diesem Studium setzt die allgemeine Hochschulreife oder
eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife voraus. Die Möglichkeit
des Weiterstudiums nach einer auf Grund §32
HmbHG erlassenen Verordnung bleibt unberührt.
Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:25:32 MET DST 1996