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§2 Studienberechtigung

Der Zugang zu diesem Studium setzt die allgemeine Hochschulreife oder eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife voraus. Die Möglichkeit des Weiterstudiums nach einer auf Grund §32 HmbHG erlassenen Verordnung bleibt unberührt.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:25:32 MET DST 1996