(1) Der Kandidat stellt, orientiert am Rahmenstudienplan und auf der
Grundlage einer entsprechenden Beratung, für sein Grund- und Hauptstudium
jeweils einen individuellen Studienplan auf. Sinn und Zweck dieses
Studienplans ist es, einen geordneten am Studienziel ausgerichteten
Studienverlauf zu gewährleisten. Der Studienplan bezeichnet die
Lehrveranstaltungen, die der Kandidat vor der Meldung zur Prüfung
besucht haben soll. Der Studienplan ersetzt Bescheinigungen über
die erforderliche Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen. Er ist
Grundlage für die Abnahme der Teilprüfungen des Vertiefungsgebiets
und des Ergänzungsfachs (§6 Absatz 1 Nummern 3 und 4
DPO Informatik).
(2) Die fachliche Beratung bei der Erstellung des individuellen Studienplans
wird von Mitgliedern des Lehrkörpers wahrgenommen. Der mit einem
Fachvertreter abgestimmte Studienplan ist dem Prüfungsausschuß
mit dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen vorzulegen und
von diesem zu genehmigen. Der Studienplan kann in Teilen jeweils für
die Prüfungsfächer aufgestellt und genehmigt werden, und er
kann bis zur Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung noch geändert
werden.
Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:25:32 MET DST 1996