next up previous

§4 Individueller Studienplan

(1) Der Kandidat stellt, orientiert am Rahmenstudienplan und auf der Grundlage einer entsprechenden Beratung, für sein Grund- und Hauptstudium jeweils einen individuellen Studienplan auf. Sinn und Zweck dieses Studienplans ist es, einen geordneten am Studienziel ausgerichteten Studienverlauf zu gewährleisten. Der Studienplan bezeichnet die Lehrveranstaltungen, die der Kandidat vor der Meldung zur Prüfung besucht haben soll. Der Studienplan ersetzt Bescheinigungen über die erforderliche Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen. Er ist Grundlage für die Abnahme der Teilprüfungen des Vertiefungsgebiets und des Ergänzungsfachs (§6 Absatz 1 Nummern 3 und 4 DPO Informatik).

(2) Die fachliche Beratung bei der Erstellung des individuellen Studienplans wird von Mitgliedern des Lehrkörpers wahrgenommen. Der mit einem Fachvertreter abgestimmte Studienplan ist dem Prüfungsausschuß mit dem Antrag auf Zulassung zu den Teilprüfungen vorzulegen und von diesem zu genehmigen. Der Studienplan kann in Teilen jeweils für die Prüfungsfächer aufgestellt und genehmigt werden, und er kann bis zur Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung noch geändert werden.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:25:32 MET DST 1996