next up previous

§9 Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Entscheidungen in Prüfungssachen wird ein Prüfungsausschuß gebildet.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Fachbereich Informatik auf zwei Jahre, die studentischen Vertreter jedoch auf ein Jahr gewählt. Jede Gruppe im Fachbereichsrat schlägt ihre Vertreter vor. Dem Prüfungsausschuß gehören an:

  1. vier Professoren,
  2. ein Hochschulassistent, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Dozent nach §167 Absatz 1 HmbHG, sowie
  3. zwei Studenten.

Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Der Prüfungsausschuß ist nach ordnungsgemäßer Einberufung durch den Vorsitzenden beziehungsweise seinen Stellvertreter beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt erneute Abstimmung; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet dann die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

(4) Der Prüfungsausschuß tagt in der Regel nicht öffentlich. Er kann jedoch Berater hinzuziehen und Betroffene hören. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung einzelner Bewerber zusammenhängende Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

(5) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Diplom-Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat Informatik über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienpläne und der Prüfungsordnung; dabei wirkt er mit dem Studienreformausschuß zusammen. Insbesondere genehmigt er die individuellen Studienpläne.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen. Der Prüfungsausschuß kann sich die Unterlagen eines jeden Prüfungsfalles vorlegen lassen und die Beteiligten hören.

(7) Der Prüfungsausschuß kann einzelne Aufgaben an seinen Vorsitzenden delegieren.

(8) Bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses befaßt sich dieser erneut mit der Angelegenheit. Hilft er dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist die Angelegenheit dem Widerspruchsausschuß zuzuleiten.


next up previous

Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996