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§10 Bestellung der Prüfer und Beisitzer

(1) Der Fachbereichsrat stellt den Kreis der Prüfungsberechtigten fest und legt den Umfang der jeweiligen Prüfungsberechtigung unter Beachtung des Hamburgischen Hochschulgesetzes fest. Zum Prüfer kann grundsätzlich bestellt werden, wer das Prüfungsfach hauptberuflich an der Hochschule eigenverantwortlich und selbständig lehrt und mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt. Professoren können für alle Prüfungen ihres Fachgebietes zu Prüfern bestellt werden. Die Namen der Prüfer und der Umfang ihrer Prüfungsberechtigungen sind zu veröffentlichen.

(2) Der Prüfungsausschuß bestellt die Beisitzer und führt die Liste der Beisitzer. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(3) Der Kandidat kann einen Prüfer vorschlagen. Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer aus der Liste der nach Absatz 1 genannten Personen, wobei dem Vorschlag des Kandidaten soweit möglich und vertretbar zu entsprechen ist. Dies gilt nur für die mündlichen Prüfungen und die Diplomarbeit. Der Prüfer bestimmt auf der Grundlage des individuellen Studienplans die Prüfungsgegenstände; der Kandidat kann Vorschläge machen.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996