(2) Der Prüfungsausschuß bestellt die Beisitzer und führt die Liste der Beisitzer. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(3) Der Kandidat kann einen Prüfer vorschlagen. Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer aus der Liste der nach Absatz 1 genannten Personen, wobei dem Vorschlag des Kandidaten soweit möglich und vertretbar zu entsprechen ist. Dies gilt nur für die mündlichen Prüfungen und die Diplomarbeit. Der Prüfer bestimmt auf der Grundlage des individuellen Studienplans die Prüfungsgegenstände; der Kandidat kann Vorschläge machen.