(2) Fachprüfungen können im Einvernehmen mit dem Prüfer auf Antrag der Kandidaten in kleinen Gruppen (bis zu vier Kandidaten) durchgeführt werden.
(3) Zu den mündlichen Fachprüfungen werden Angehörige der Universität nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zugelassen; dabei sind Studenten zu bevorzugen, die sich in absehbarer Zeit der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen. Der Prüfungsausschuß kann die Öffentlichkeit auf Antrag des Kandidaten ausschließen, wenn sie für ihn einen besonderen Nachteil besorgen läßt. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten. Die Termine der Prüfungen sollen wenigstens eine Woche vorher angekündigt werden.