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§11 Prüfungsverfahren und Prüfungsöffentlichkeit

(1) An jeder mündlichen Fachprüfung nimmt ein Beisitzer teil. Inhalte, Ablauf und Ergebnisse der Fachprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es wird vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet und bleibt bei den Prüfungsakten. Vor der Festsetzung der Note durch den Prüfer ist der Beisitzer zu hören. Die Note ,,nicht ausreichend`` ist im Protokoll zu begründen. Das Ergebnis wird dem Kandidaten im Anschluß an jede Fachprüfung mitgeteilt und ist auf Wunsch zu begründen.

(2) Fachprüfungen können im Einvernehmen mit dem Prüfer auf Antrag der Kandidaten in kleinen Gruppen (bis zu vier Kandidaten) durchgeführt werden.

(3) Zu den mündlichen Fachprüfungen werden Angehörige der Universität nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer zugelassen; dabei sind Studenten zu bevorzugen, die sich in absehbarer Zeit der gleichen Fachprüfung unterziehen wollen. Der Prüfungsausschuß kann die Öffentlichkeit auf Antrag des Kandidaten ausschließen, wenn sie für ihn einen besonderen Nachteil besorgen läßt. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidaten. Die Termine der Prüfungen sollen wenigstens eine Woche vorher angekündigt werden.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996