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§12 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

(1) Die Fachprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Fachprüfung ohne triftige Gründe zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt, ohne daß dies als Wiederholung gilt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Wiederholungen finden nur für Prüfungen statt, die der Kandidat nicht bestanden hat.

(3) Eine Fachprüfung kann vom Prüfungsausschuß für nicht bestanden erklärt werden, wenn der Kandidat eine Täuschungshandlung begangen oder durch Störung des Prüfungsablaufs bewirkt hat, daß eine Bewertung der Prüfungsleistung nicht möglich ist. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Die begründete Entscheidung des Prüfungsausschusses in den Fällen der Absätze 2 und 3 ist dem Bewerber umgehend mitzuteilen.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996