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§13 Wiederholung von Prüfungen

(1) Jede Fachprüfung kann wiederholt werden, wenn sie wegen nicht ausreichender Leistungen nicht bestanden ist.

(2) Ist eine Fachprüfung nach §12 Absatz 1 oder Absatz 3 nicht bestanden, so kann sie wiederholt werden.

(3) Eine zweite Wiederholung jeder Fachprüfung ist zulässig. In diesem Fall erteilt der Prüfungsausschuß dem Kandidaten hierüber einen begründeten schriftlichen Bescheid. Der Bewerber sollte zuvor an einer Studienberatung teilgenommen haben.

(4) (gestrichen)

(5) Der Kandidat kann für die Wiederholungsprüfung einen anderen Prüfer vorschlagen; §10 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Ist die Diplomarbeit mit der Note ,,nicht ausreichend`` (über 4,0) bewertet worden, kann sie einmal, in begründeten Fällen ein zweites Mal wiederholt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles trifft der Prüfungsausschuß.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996