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§14 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) An Wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbrachte einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(2) An anderen Hochschulen erbrachte einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen werden vom Prüfungsausschuß angerechnet, sofern ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Falls zur Gleichwertigkeit keine von Kultusministerkonferenz und Westdeutscher Rektorenkonferenz gebilligte Äquivalenzvereinbarung vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuß. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen in benachbarten Fachrichtungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

(4) Auf Antrag des Kandidaten entscheidet der Prüfungsausschuß über die Anerkennung von Prüfungsleistungen in den Fällen der Absätze 2 und 3.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996