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§15 Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sowie zu den Fachprüfungen

(1) Die Diplom-Vorprüfung beginnt mit der ersten Fachprüfung zu einem der in §16 Absatz 2 genannten Prüfungsgebiete.

(2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist zusammen mit dem individuellen Studienplan beim zuständigen Prüfungsausschuß schriftlich einzureichen. Dieser Antrag wird zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zur ersten Fachprüfung gestellt. Dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist beizufügen:

  1. das Studienbuch,
  2. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung in Informatik an einer Hochschule endgültig nicht bestanden hat,
  3. die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Praktika und ein Schein in Stochastik für Informatiker. Sie sind spätestens beim Antrag auf Zulassung zur letzten Fachprüfung vorzulegen.

(3) Der individuelle Studienplan kann in Teilen jeweils für die Prüfungsfächer aufgestellt und genehmigt werden, und er kann bis zur Zulassung zur jeweiligen Fachprüfung noch geändert werden.

(4) Aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Prüfungsausschuß über die Zulassung. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist zu begründen.

(5) Die Zulassung darf nur versagt werden,wenn

    1. die Unterlagen nicht vollständig sind oder
    2. kein Prüfungsanspruch besteht; §5 Absatz 2 bleibt unberührt.
(6) Die Fristen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sowie zu den Fachprüfungen werden vom zuständigen Prüfungsamt in Absprache mit dem Prüfungsausschuß Informatik festgesetzt und veröffentlicht. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß veränderte Fristen genehmigen.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996