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§5 Prüfungsanspruch

(1) Wer im Studiengang Informatik an der Universität Hamburg immatrikuliert ist oder gewesen ist, kann unabhängig von seiner Studienzeit an den Prüfungen teilnehmen.

(2) An den Prüfungen kann nicht teilnehmen, wer in oder nach einem Studium die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat.

(3) Die Möglichkeit der Befreiung nach §37 HmbHG bleibt unberührt.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996