(2) An den Prüfungen kann nicht teilnehmen, wer in oder nach einem Studium die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung in demselben Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat.
(3) Die Möglichkeit der Befreiung nach §37 HmbHG bleibt unberührt.