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§6 Gegenstände der Prüfung

(1) Geprüft werden in Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung:

  1. Grundlagen der Informatik (nach §16 Absatz 1 Nummern 1 bis 3),
  2. Kerngebiete der Informatik,
    sowie jeweils nach besonderer Maßgabe des individuellen Studienplanes:
  3. Vertiefungsgebiete aus der Informatik,
  4. ein Ergänzungsfach.

Näheres regelt §16 (Diplom-Vorprüfung) beziehungsweise §21 (Diplomprüfung) in Verbindung mit §23 (Diplomarbeit).

(2) Der Prüfungsausschuß formuliert in Absprache mit dem Studienreformausschuß des Fachbereichs Informatik einen Rahmenstudienplan, der auf Grund der Entwicklung des Faches Informatik fortgeschrieben wird.

(3) Der Kandidat stellt, orientiert am Rahmenstudienplan und auf der Grundlage einer entsprechenden Beratung, für sein Studium einen individuellen Studienplan auf. Darin sind die obligatorischen und gewählten Prüfungsgebiete aufzuführen, gegebenenfalls auch weitere Gebiete zur Ergänzung des Studiums, in denen keine Prüfungen angestrebt werden.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996