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§23 Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden.

(2) Die Diplomarbeit ist Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. In ihr soll der Kandidat eine theoretische oder praxisbezogene Aufgabe aus seiner Fachrichtung nach bekannten Verfahren und wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig bearbeiten.

(3) Der Diplomarbeit geht die Anfertigung einer Studienarbeit voraus; näheres regelt die Studienordnung.

(4) Der Kandidat schlägt einen Betreuer dem Prüfungsaussschuß vor; dem Vorschlag ist soweit möglich und vertretbar zu entsprechen. Das Thema der Diplomarbeit wird vom Betreuer aus dem Gebiet der Informatik gestellt; der Kandidat kann Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit unterbreiten. Auf Vorschlag des Kandidaten ernennt der Prüfungsausschuß einen Zweitbetreuer; in begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuß von den Vorschlägen abweichen. Betreuer und Zweitbetreuer sind gleichzeitig Prüfer für die Diplomarbeit; sie müssen die entsprechende Prüfungsberechtigung nach §10 dieser Prüfungsordnung besitzen; mindestens einer von ihnen soll Professor am Fachbereich Informatik der Universität Hamburg sein. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ausgeführt werden, wenn dort ein vom Fachbereichsrat Informatik zugelassener Zweitbetreuer zur Verfügung steht.

(5) Das Thema der Diplomarbeit ist vom Betreuer dem Prüfungsausschuß mitzuteilen. Dabei ist eine vom Betreuer der Studienarbeit unterzeichnete Bescheinigung über deren Abschluß vorzulegen. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(6) Der Schwierigkeitsgrad der Diplomarbeit ist so zu wählen, daß die Bearbeitung in einer Frist von zwölf Monaten abgeschlossen werden kann; die Frist beginnt mit der Bestellung des Betreuers und des Zweitbetreuers sowie der Mitteilung des Themas der Diplomarbeit an den Prüfungsausschuß. Auf Antrag des Kandidaten und im Einvernehmen mit dem Betreuer kann der Prüfungsausschuß die Bearbeitungsfrist in Ausnahmefällen um maximal sechs Monate verlängern. Die abgeschlossene Diplomarbeit ist vom Kandidaten fristgemäß dem Prüfungsausschuß einzureichen. Der Abgabetermin ist aktenkundig zu machen. Wird keine Arbeit vorgelegt, so gilt die Arbeit nach Ablauf der Fristen als abgebrochen. Bei überschreiten der vorgesehenen Fristen unter Berücksichtigung von Verlängerungen kann der Kandidat unverzüglich die bis dahin angefertigte Arbeit zur Begutachtung vorlegen; diese Arbeit ist sodann zu beurteilen.

(7) Findet ein Kandidat trotz Bemühens keinen Betreuer für seine Diplomarbeit, so sorgt der Prüfungsausschuß auf Antrag des Kandidaten für ein Thema und die erforderliche Betreuung.

(8) Der Kandidat kann einmal von der Diplomarbeit zurücktreten und ein neues Thema beantragen; geschieht dies innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Diplomarbeit, so gilt die erneute Diplomarbeit nicht als Wiederholung. Tritt der Kandidat später zurück aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dann gilt dies nicht als Wiederholung; die Feststellung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.

(9) Die Diplomarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten zu versehen, daß er diese (gegebenenfalls welchen Anteil an der Diplomarbeit) selbständig durchgeführt hat, und daß er keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(10) Die Diplomarbeit soll in einem Seminarvortrag vorgestellt werden.


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Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996