Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern
einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Eine Wiederholung nach §13
ist möglich. Das Ergebnis der Prüfungen in diesen Fächern wird auf
Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung
der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996