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§22 Zusatzfächer

Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Eine Wiederholung nach §13 ist möglich. Das Ergebnis der Prüfungen in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996