(2) Eine abgebrochene Diplomarbeit wird als ,,nicht ausreichend`` (5,0) bewertet.
(3) Bei Arbeiten von Gruppen müssen Leistung und Fähigkeit des einzelnen zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit deutlich unterscheidbar und bewertbar sein. Die Abgrenzung des Beitrages des einzelnen erfolgt auf Grund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder durch Unterscheidung von fachlichen Gebieten bei interdisziplinären Arbeiten. Die Abgrenzung kann auch durch eine von den Mitgliedern der Gruppe vorzulegende zusätzliche Beschreibung der von dem einzelnen bearbeiteten Teilgebiete oder Problemkreise der Arbeit erfolgen, die den Beitrag des einzelnen so konkretisieren, daß er für sich bewertbar ist. Ferner ist in einem Vortrag mit anschließender Diskussion (nach §23 Absatz 10) nachzuweisen, daß der einzelne Kandidat seinen Beitrag sowie den Arbeitssprozeß und das Arbeitsergebnis der Gruppe selbständig erläutern und vertreten kann. über die Anerkennung des Beitrages des einzelnen Kandidaten als Prüfungsleistung entscheiden die jeweiligen Gutachter. Es ist die Anerkennung durch beide Gutachter erforderlich.
(4) Die Note der Diplomarbeit ergibt sich aus dem gerundeten arithmetischen Mittel der differenzierten Noten der Einzelgutachten (nach §25 Absatz 3). Ist die Diplomarbeit von mehreren Kandidaten durchgeführt worden, so ist der selbständige Anteil jedes einzelnen Kandidaten innerhalb der Gesamtarbeit zu beurteilen.