next up previous

§25 Bewertung der Leistungen

(1) Für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung und die Bewertung der Diplomarbeit gilt §17 entsprechend. Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note ,,nicht ausreichend`` bewertet worden ist.

(2) Bei der Bildung der Gesamtnote werden jeweils die ungerundete Note der Diplomarbeit sowie der kombinierten Prüfung aus Kerngebiet und Vertiefungsgebiet (nach §21 Absatz 21 Nummer 1.2) doppelt, die übrigen Prüfungen (nach §21 Absatz 1 Nummern 1.1 und 1.3) einfach gewertet; dabei sind die im Protokoll beziehungsweise in den Gutachten verzeichneten differenzierten Noten zugrunde zu legen.

(3) Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:

bei einem Durchschnitt von 1,0
ausgezeichnet,

bei einem Durchschnitt über 1,0 bis 1,5
sehr gut,

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
gut,

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
befriedigend,

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
ausreichend.

Bei der Feststellung einer berechneten Note wird eine zweite Nach-Kommastelle nicht gebildet.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996