(2) Bei der Bildung der Gesamtnote werden jeweils die ungerundete Note der Diplomarbeit sowie der kombinierten Prüfung aus Kerngebiet und Vertiefungsgebiet (nach §21 Absatz 21 Nummer 1.2) doppelt, die übrigen Prüfungen (nach §21 Absatz 1 Nummern 1.1 und 1.3) einfach gewertet; dabei sind die im Protokoll beziehungsweise in den Gutachten verzeichneten differenzierten Noten zugrunde zu legen.
(3) Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt von 1,0
ausgezeichnet,
bei einem Durchschnitt über 1,0 bis 1,5
sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
ausreichend.
Bei der Feststellung einer berechneten Note wird eine zweite Nach-Kommastelle nicht gebildet.