(1) Die Noten für die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern
(Fachnoten) werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt.
(2) Für die Bewertung der Leistungen im Zeugnis sind folgende Noten
zu verwenden:
- 1 = sehr gut
-
eine hervorragende Leistung;
- 2 = gut
-
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen
liegt;
- 3 = befriedigend
-
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
- 4 = ausreichend
-
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen
genügt;
- 5 = nicht ausreichend
-
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht
mehr genügt.
Die Notenziffern können zur Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt
werden, wobei jedoch 0,7 und 4,3 sowie 4,7 und 5,3 ausgeschlossen
sind; die differenzierte Note ist jeweils im Protokoll zu vermerken.
(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten
mindestens ,,ausreichend`` (4.0) sind.
Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996