next up previous

§17 Bewertung der Leistungen und Bestehen der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Noten für die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern (Fachnoten) werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt.

(2) Für die Bewertung der Leistungen im Zeugnis sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut
eine hervorragende Leistung;
2 = gut
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Die Notenziffern können zur Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden, wobei jedoch 0,7 und 4,3 sowie 4,7 und 5,3 ausgeschlossen sind; die differenzierte Note ist jeweils im Protokoll zu vermerken.

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens ,,ausreichend`` (4.0) sind.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996