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§18 Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von sechs Wochen nach Abschluß der letzten Fachprüfung ein Zeugnis auszustellen, das die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Fachnoten und auf Antrag des Kandidaten eine Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Fachbereichs Informatik der Universität Hamburg zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der letzten Fachprüfung anzugeben.

(2) Die Gesamtnote wird in sinngemäßer Anwendung von §25 Absätze 2 und 3 berechnet, wobei alle Noten aus Fachprüfungen einfach gewertet werden.

(3) Zusammen mit dem Zeugnis wird eine Bescheinigung über das Bestehen der Diplom-Vorprüfung zur Vorlage bei der Diplomprüfung ausgestellt.

(4) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so wird dem Kandidaten auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996