(2) Die Gesamtnote wird in sinngemäßer Anwendung von §25 Absätze 2 und 3 berechnet, wobei alle Noten aus Fachprüfungen einfach gewertet werden.
(3) Zusammen mit dem Zeugnis wird eine Bescheinigung über das Bestehen der Diplom-Vorprüfung zur Vorlage bei der Diplomprüfung ausgestellt.
(4) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so wird dem Kandidaten auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.