(2) Enthält die Studienordnung Regelungen nach Absatz 1, kann der Fachbereichssprecher nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen, wenn die Regelung zu einer unbilligen Härte, insbesondere zu einer aus sozialen Gründen nicht zu verantwortenden Verlängerung des Studiums, führt und die Abweichung einem sinnvollen Aufbau des Studiums nicht entgegensteht.