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§19 Teilnahme an Hauptstudiums-Veranstaltungen

(1) Studien- oder Prüfungsleistungen des Hauptstudiums können schon vor Bestehen der Diplom-Vorprüfung erbracht werden, mit Ausnahme solcher Studien- oder Prüfungsleistungen, die nach Maßgabe der Studienordnung erst nach bestandener Diplom-Vorprüfung erbracht werden können.

(2) Enthält die Studienordnung Regelungen nach Absatz 1, kann der Fachbereichssprecher nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen, wenn die Regelung zu einer unbilligen Härte, insbesondere zu einer aus sozialen Gründen nicht zu verantwortenden Verlängerung des Studiums, führt und die Abweichung einem sinnvollen Aufbau des Studiums nicht entgegensteht.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996