(1) Für die Zulassung zur Diplomprüfung und zu den Fachprüfungen gilt
§15 entsprechend.
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind beizufügen:
- der individuelle Studienplan,
- ein Nachweis über die bestandene Diplom-Vorprüfung,
- die in §15 Absatz 2 erwähnten Nachweise entsprechend.
(3) Für die Zulassung zu den Fachprüfungen gilt nach §15 Absätze
3 bis 6 entsprechend.
Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996