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§20 Zulassung zur Diplomprüfung und zu den Fachprüfungen

(1) Für die Zulassung zur Diplomprüfung und zu den Fachprüfungen gilt §15 entsprechend.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind beizufügen:

  1. der individuelle Studienplan,
  2. ein Nachweis über die bestandene Diplom-Vorprüfung,
  3. die in §15 Absatz 2 erwähnten Nachweise entsprechend.

(3) Für die Zulassung zu den Fachprüfungen gilt nach §15 Absätze 3 bis 6 entsprechend.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996