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§26 Zeugnis

(1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, so erhält er innerhalb von sechs Wochen ein Zeugnis, das die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Fachnoten, die Noten für gegebenenfalls gewählte Zusatzfächer nach §22 und die Note der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Fachbereichs Informatik der Universität zu versehen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung beendet wurde.

(2) Ist die Diplomprüfung nicht bestanden, so erteilt der Prüfungsausschuß auf Antrag ein Zeugnis, das die Fachnoten und die Note der Diplomarbeit sowie den Vermerk enthält, daß die Diplomprüfung nicht bestanden ist.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996