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§28 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die betreffenden Fachnoten und gegebenenfalls die Gesamtnote entsprechend berichtigen oder die Prüfung für ,,nicht bestanden`` erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Bestehen der Prüfung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß über erforderliche Maßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so sind das unrichtige Prüfungszeugnis sowie gegebenenfalls die unrichtige Diplomurkunde einzuziehen.

(4) Dem Kandidaten ist in allen diesen Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


Olaf Kummer
Fri Sep 6 11:18:23 MET DST 1996