(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Bestehen der Prüfung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß über erforderliche Maßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Ist das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt, so sind das unrichtige Prüfungszeugnis sowie gegebenenfalls die unrichtige Diplomurkunde einzuziehen.
(4) Dem Kandidaten ist in allen diesen Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.